Dienstag, 07.01.2020

Keine Auswirkungen des „HOAI-Urteils“ des EuGH zwischen Privaten

Mit dem veröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG München (Hinweisbeschluss vom 8.10.2019 – 20 U 94/19) äußert sich mit dem OLG München ein weiteres Oberlandesgericht zur Frage der Anwendbarkeit der HOAI in der Folge des kontrovers diskutierten „HOAI-Urteils“ des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17).
 
HOAI findet zwischen Privaten weiterhin Anwendung
 
Das OLG München entschied, dass die HOAI in jedem Fall (zwischen Privaten) weiterhin Anwendung finde und bestätigt weiter, dass ein nationales Gericht nicht verpflichtet sei, die mit dem Unionsrecht unvereinbaren Bestimmungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.  
 
Das OLG München schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamm und des KG Berlin an und geht ebenfalls davon aus, der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 könne gerade nicht entnommen werden, dass das Preisrecht der HOAI gegen europäisches Primärrecht oder gegen eine unmittelbar wirkende Richtlinie verstoße. Auch sei die vom EuGH festgestellte Unionsrechtswidrigkeit des Preisrahmenrechts nicht etwa im Wege richtlinienkonformer Auslegung der HOAI durch nationale Gerichte zu berücksichtigen.
 
Der Senat vertritt, wie auch schon andere Obergerichte zuvor, ebenfalls die Auffassung, dass die Entscheidung des EuGH derzeit keine Auswirkungen auf laufende Rechtsstreitigkeiten habe, sondern es vielmehr dem Gesetzgeber obliege, die unionsrechtswidrige Norm aufzuheben oder abzuändern. Das ergebe sich, so das OLG München, bereits daraus, dass dem EuGH eine „Verwerfungskompetenz für nationales Recht“ nicht zustehe.
 
Für den vom OLG München zu entscheidenden Fall bedeutete das konkret, dass die die Mindestvergütung nach der HOAI erheblich unterschreitende Vereinbarung eines Pauschalhonorars gem. § 134 BGB nichtig war.
 
Ausblick: BGH entscheidet am 14. Mai 2020
 
Für den 14. Mai 2020 hat der BGH Termin in Sachen VII ZR 174/19 anberaumt. Dann geht es um die Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der HOAI Höchst- und Mindestsätze. Dadurch wird der Streit zu Auswirkungen des HOAI-Urteils des EuGH (vorerst) entschieden werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, wann und vor allem durch wen zu dieser Frage das letzte Wort gesprochen sein wird.