Dienstag, 18.02.2020

Kein Resthonoraranspruch des Bauleiters nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung

Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über das vorzeitige Ende der Leistung des Bauleiters (Auftragnehmer), steht diesem nur die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zu Gunsten des Auftraggebers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war, ohne dass es hierfür auch der Erklärung der außerordentlichen Kündigung bedarf.
 
Bauleiter kam Überwachungspflicht nicht nach
 
Auftraggeber und Auftragnehmer hatten einen Bauleitervertrag abgeschlossen. Der Bauleiter sollte die Bauausführung der damit beauftragten Unternehmen überwachen und war auch mit der Prüfung der dafür anfallenden Rechnungen beauftragt, d. h. er sollte die Ausführungen der Unternehmer darauf überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den tatsächlich erbrachten Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt war. Das war nicht der Fall, da der Bauleiter sich sogar einen Betrag in Höhe von rund 33.000 € als Gegenleistung dafür gewähren ließ, dass er Zahlungen zugunsten des Unternehmers freigab, die im entsprechenden Umfang noch gar nicht verdient waren. Dadurch hatte der Bauleiter in schwerwiegender Weise die Interessen des Auftraggebers verletzt. Die Parteien haben den Vertrag daher einvernehmlich aufgehoben. Der Bauleiter forderte von dem Auftraggeber im Nachgang dennoch seine Vergütung.
 
Mangelnde Vertragserfüllung als wichtiger Kündigungsgrund?
 
Grundsätzlich gilt: Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so hat dies zur Folge, dass der Unternehmer von weiteren Leistungen freigestellt und der Vertrag beendet ist, der Vergütungsanspruch des Unternehmers jedoch bestehen bleibt. Dem Unternehmer steht bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung grundsätzlich derselbe Vergütungsanspruch zu wie bei einer Kündigung durch den Besteller. In der Regel ist also von der „großen Kündigungsvergütung“ auszugehen.
 
Anders ist das nach dem KG (Urt. v. 11.06.2019 – 21 U 142/18) trotz einvernehmlicher Vertragsaufhebung zu beurteilen, wenn der Auftraggeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war. In einem solchen Fall habe der Unternehmer nur Anspruch auf die sog. „kleine Kündigungsvergütung“. Daran, so das KG, wollen die Vertragsparteien durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Zweifel nichts ändern, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht.
 
Hierzu muss der Auftraggeber darlegen, dass er zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre. Ein solcher Kündigungsgrund bestand vorliegend, da das Vertrauen des Auftraggebers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Werkunternehmer/Auftragnehmer nachhaltig zerstört wird, sodass für den Auftraggeber die Fortführung des Vertrags unzumutbar ist. Das war im entschiedenen Fall zu bejahen, denn der Bauleiter hatte zu überprüfen, ob der von einem ausführenden Unternehmer erreichte Leistungsstand in Quantität und Qualität die in Rechnung gestellten Zahlungen rechtfertigte. Da der Leistungsstand nicht den in Rechnung gestellten Zahlungen entsprach bzw. hinter diesen zurückgeblieben war, hätte der Bauleiter den Bauherrn darauf hinweisen müssen, in welchem Umfang die von dem Unternehmer geforderte Zahlung überhöht ist, um ihn vor einer ungerechtfertigten Zahlung an den Unternehmer zu bewahren. Erschwerend kam hinzu, dass der Bauleiter sich für die Freigaben der ungerechtfertigten Rechnungen eine Zahlung versprechen ließ.
 
Ausdrückliche Regelung des Vergütungsanspruchs bringt Rechtssicherheit
 
Zur Sicherheit und um Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich vor diesem Hintergrund in Fallgestaltungen, in denen statt der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung eine Aufhebungsvereinbarung getroffen wird, in einer solchen auch ausdrücklich zu regeln, dass der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, für nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung („große Kündigungsvergütung“) zu verlangen.