Dienstag, 25.02.2020

Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Nach der Entscheidung des BAG vom 18.02.2020 (3 AZR 206/18) haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund einer fehlerhaften Auskunft erleidet, auch wenn den Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht trifft, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er freiwillig Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein.

Sozialversicherungsbeitragspflicht im Rahmen der Entgeltumwandlung

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen einer Betriebsversammlung wurden die Arbeitnehmer der Beklagten im April 2003 von einem Fachberater der lokalen Sparkasse über die Chancen und Möglichkeiten der Entgeltsumwandlung informiert. Daraufhin schloss der Kläger eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Nach Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2014 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 war der Kläger verpflichtet für den Einmalkapitalbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Diese Sozialversicherungsbeiträge verlangt der Kläger im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten erstattet, da die Auskünfte des Arbeitgebers unvollständig gewesen seien. Wäre der Kläger über die mögliche Gesetzesänderung informiert worden, hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Hinweispflichten greifen nur bei konkret angesprochenen Sachverhalten

Den Arbeitgeber trifft zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer zu wahren. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese nach Auffassung des BAG richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber hat im entschiedenen Fall zwar überobligatorisch, aber richtige Informationen über die Entgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung an sich erteilt. Offen lässt das BAG, ob der Arbeitgeber zudem verpflichtet war auf erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben hinzuweisen. Der Arbeitgeber hat nämlich nicht über die konkreten Sachverhalte – die Beitragspflichten zur Sozialversicherung – informiert, welche durch die zu diesem Zeitpunkt geplante Gesetzesänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert wurden und letztendlich zum Schaden des Klägers geführt haben. Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in der Informationsveranstaltung nicht thematisiert worden, sodass Informationen dazu überhaupt nicht erteilt worden sind. Dementsprechend schied eine Haftung des Arbeitgebers aus und hat das BAG den begehrten Schadenersatz des Klägers abgelehnt. Offenbleiben konnte daher auch, ob das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse der Beklagten zuzurechnen ist.

Auskünfte sollten mit Bedacht erteilt werden

Der Arbeitgeber sollte freiwillige Auskünfte immer mit Bedacht erteilen und überlegen, ob Auskünfte überhaupt erteilt werden. Zur Sicherheit empfiehlt es sich ausschließlich Auskünfte zu erteilen, bei welchen sichergestellt werden kann, dass diese richtig, eindeutig und vollständig sind. Ansonsten sollte auf eine Auskunftserteilung vollständig verzichtet und vielmehr auf externe Fachkundige verwiesen werden, bei denen sich die Arbeitnehmer selbstständig informieren können. Der Arbeitnehmer besitzt zwar einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. Er kann jedoch nicht von seinem Arbeitgeber verlangen hierüber aufgeklärt zu werden. Eine unvollständige freiwillige Aufklärung birgt stets ein Haftungsrisiko.