Montag, 11.02.2019

Gesetzliche Änderungen und Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 01.01.2019

Zum 01.01.2019 haben sich folgende Änderungen und Neuregelungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts ergeben:
 
Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Einführung der sog. Brückenteilzeit

Am 01.01.2019 trat das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft. Neu eingeführt wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die „Brückenteilzeit“:
Ein Arbeitnehmer kann seine Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren verringern und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur einem von angefangenen 15 beschäftigten Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt werden muss.
Das Gesetz überträgt darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast weitestgehend auf den Arbeitgeber. Der Teilzeitbeschäftigte ist bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. So wird die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert und soll einem Verbleiben in der sog. "Teilzeitfalle" entgegengewirkt werden.
Der Arbeitgeber soll außerdem Wünsche nach Änderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit den Arbeitnehmern erörtern.
Das Gesetz beschränkt darüber hinaus die mögliche abrufbare Zusatzarbeit bei Arbeit auf Abruf. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen 20 % der Arbeitszeit. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertages als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt und damit gesetzlich geregelt, was bislang nur ständige Rechtsprechung war.
 
b) Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2019 9,19 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und steigt zum 01.02.2020 auf 9,35 Euro brutto.
 
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2018 den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und 3 Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit danach mit 65 Jahren und acht Monaten.
 
b) Verbesserungen bei der Betriebsrente

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein zwingender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts verpflichtend eingeführt worden. Das gilt jedoch nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart und ist verpflichtend nur für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungen. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt diese Verpflichtung ab 2022.
 
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das Qualifizierungschancengesetz und die Beitragssatzverordnung stärken die Weiterbildungsförderung Beschäftigter. Das gilt für Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Bisher war die Förderung begrenzt auf Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in kleineren mittleren Unternehmen. Künftig sollen alle Arbeitnehmer unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten können.