Dienstag, 04.08.2020

Firmenzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist zulässig

Ein Beitrag von Sebastian Mesek
 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az. II ZB 13/19) entschieden, dass eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft mit dem Zusatz „gUG“ (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister eingetragen werden kann.
 
Was bedeutet „gUG (haftungsbeschränkt)“?
 
Die Zulässigkeit dieser Abkürzung ist in der Literatur umstritten. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Firma einer Unternehmergesellschaft abweichend von § 4 GmbHG den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten. Im Übrigen müssen die Vorgaben denen des allgemeinen Firmenrechts entsprechen. Mit dem Firmierungszusatz „g“ wird gekennzeichnet, dass es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft handelt. Gesetzlich legitimiert ist dies für die GmbH in § 4 S. 2 GmbHG, so dass hierüber entsprechend die Firmierung „gGmbH“ zulässig ist. Für die Unternehmergesellschaft fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung.
 
Unternehmergesellschaft als Variante der GmbH
 
Die Unzulässigkeit der Bezeichnung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ergibt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofes weder aus § 5a Abs. 1 GmbHG noch aus § 18 HGB, welchem die weiteren allgemeinen Grundsätze für eine Firmierung zu entnehmen sind. Zu beachten sei auch, dass die Unternehmergesellschaft keine eigene Rechtsform ist, sondern lediglich eine Variante der GmbH. Auf die Unternehmergesellschaft ist daher das gesamte GmbH-Recht anwendbar, soweit nicht § 5a GmbHG Sonderregelungen enthält. Zwar besagt § 5a Abs. 1 GmbHG, dass „abweichend von § 4“ die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen ist. Dies könne aber aufgrund der Gesetzeshistorie nicht so verstanden werden, dass eben auch von der in § 4 legitimierten Bezeichnung „gGmbH“ nur insoweit abgewichen werden dürfe, eine Unternehmergesellschaft ausschließlich als „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen. Angesichts der zunehmenden Liberalisierung des Firmenrechts und angesichts der Tatsache, dass die Unternehmergesellschaft lediglich eine Variante der GmbH sei, könne auch die Unternehmergesellschaft eine gemeinnützige Gesellschaft sein. Dann müsse ihr aber auch die Firmierung „gUG (haftungsbeschränkt)“ zustehen.