Mittwoch, 13.11.2019

Firmenwahrheit in Bezug auf die beabsichtigte zukünftige Tätigkeit

Eine Gesellschaft kann im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil „Holding“ eingetragen werden, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holding-Funktion aufweist, sofern die Errichtung einer Holding jedenfalls zeitnah nach Ersteintragung der Gesellschaft beabsichtigt ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.04.2019, Az. 20 W 53/18).
 
Sachverhalt
Eine in Gründung befindliche Gesellschaft betrieb die Eintragung ihrer Firma (der Name des Unternehmens)  als Holding in das Handelsregister. Als Unternehmensgegenstand war unter anderem der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Rechtsformen angegeben. Die Anmeldung der Gesellschaft auf Ersteintragung wurde durch das Registergericht wegen einer unzulässigen Firmierung zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte vor dem Hintergrund des Firmenbestandteils „Holding“. Diese Entscheidung wurde dem OLG Frankfurt a.M. zur Überprüfung vorgelegt.
 
Entscheidung
Das OLG Frankfurt a.M. hielt die Firmierung auch unter Verwendung des Bestandteils „Holding“ jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung für zulässig und damit eintragungsfähig. Eine rechtliche Grundlage für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Firmenbestandteils „Holding“ sah das OLG Frankfurt a.M. im Gegensatz zum Registergericht nicht. Alleiniger Prüfungsmaßstab war somit § 18 HGB. Nach dessen Absatz 2 darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, in die Irre zu führen. Dabei ist eine Irreführungseignung nur zu berücksichtigen, wenn sie auch ersichtlich ist.
Der Zusatz „Holding“ impliziere zwar, dass es sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Größe handele, bei dem entsprechende Holding-Strukturen gegeben sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die betroffene Gesellschaft noch vor ihrer Anmeldung eine Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen erwerben muss oder Tochtergesellschaften zu gründen sind, um bereits zum Zeitpunkt der Ersteintragung die Strukturmerkmale einer „Holding“ zu erfüllen. Eine Gründungsgesellschaft muss die von ihr angekündigte geschäftliche Tätigkeit nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Gründung aufgenommen haben. Eine derartige Verpflichtung zur Geschäftsaufnahme vor Entstehung einer Gesellschaft existiert nicht. Die Ausübung der angekündigten Tätigkeit muss lediglich zeitnah nach der Ersteintragung beabsichtigt sein.