Mittwoch, 15.04.2020

Explosion des Akkus einer E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

Ein Beitrag von Thomas Brinkmann
 
Die Explosion einer E-Zigarette in der Hosentasche eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit in Ausübung einer dienstlich veranlassten Tätigkeit stellt nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf kein Arbeitsunfall dar, sodass als Folge des Ereignisses auch kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (SG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2019 – S 6 U 491/16 ).
 
Mitgeführte E-Zigarette stellt eingebrachte Gefahr dar
 
Die Klägerin führte während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in der Hosentasche eine E-Zigarette aus privaten Gründen mit. In der Hosentasche befand sich auch ein Schlüsselbund mit Firmenschlüsseln. Durch den Kontakt mit dem Firmenschlüssel ist eine Explosion des Akkus der E-Zigarette ausgelöst worden mit der Folge, dass die Klägerin sich schwerste Verbrennungen an den Oberschenkeln zugezogen hat. Das Sozialgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Arbeitsunfall voraussetzt, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, es sei denn, eine konkurrierende Ursache – wie z. B. eine innere Ursache oder eine eingebrachte Gefahr – ist feststellbar. Die versicherte Verrichtung muss im Sinne einer „Conditio-sine-qua-non“ eine erforderliche Bedingung des Erfolgs sein, sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein und darf nicht nur als zufällige Randbedingung anzusehen sein.
 
Überragende Bedeutung der Mitführung der E-Zigarette
 
Nach Auffassung des Gerichts ist der Verursachungsbeitrag für den Unfall durch das Mitführen einer E-Zigarette von derart überragender Bedeutung, dass die versicherte Tätigkeit demgegenüber vollkommen in den Hintergrund tritt. Dem Mitführen der Firmenschlüssel kommt dabei keine rechtlich wesentliche Bedeutung zu. Von den Schlüsseln sei keine Gefahr ausgegangen, sie hätten sich nicht entzünden können. Ihr Verursachungsbeitrag sei daher unbeachtlich gewesen. Die sich hier realisierte Gefahr ging rechtlich wesentlich allein von der mitgeführten E-Zigarette aus. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung schied damit aus.