Mittwoch, 14.11.2018

eSport im Verein
 

In Deutschland haben sich in den letzten Jahren die ersten eSport-Vereine gegründet und damit den Grundstein für eine Struktur und die organisierte Ausübung des eSports gelegt. Im Jahr 2017 gründete sich der eSport-Bund Deutschland e.V. (ESBD), welcher es sich zur Aufgabe gemacht hat, den organisierten eSport und seine Sportlerinnen und Sportler in Deutschland zu repräsentieren und zu unterstützen. Der erste eSport-Verein ist im Jahr 2018 mit dem Leipzig eSport e.V. als gemeinnützig anerkannt worden. Auch wenn eSport vom DOSB derzeit nicht als Sport anerkannt wird, entwickelt sich die Vereinslandschaft in dieser jungen Sportart fort. Aufgrund einzelner Besonderheiten des eSports gegenüber (anerkannten) Sportarten gibt es bei der Gründung eines eSport-Vereins gewisse Aspekte zu beachten.
 
1. Wie gründe ich einen eSport-Verein?
Die Gründung eines eSport-Vereins und dessen Eintragung in das Vereinsregister gestaltet sich grundsätzlich wie die Gründung eines normalen Sportvereins. Es werden mindestens 7 Gründungsmitglieder benötigt. Des Weiteren muss eine Gründungssatzung verfasst und eine Gründungsversammlung durchgeführt und der Verein zur Eintragung zum Vereinsregister angemeldet werden.

a) Satzung eines eSport-Verein?
Die Gründungssatzung muss mindestens enthalten
-  den Zweck des Vereins
-  den Namen des Vereins
-  den Sitz des Vereins
-  die Angabe, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
-  Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder
-  Bestimmungen zu Beiträgen und / oder Umlagen
-  Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes
-  Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
 
Weitere Satzungsbestimmungen sind hinsichtlich des konkreten Vereinszwecks und der beabsichtigten Vereinsstruktur zu ergänzen.
 
b) Gemeinnützigkeit des eSport-Vereins
Ist eine Gemeinnützigkeit des Vereins angestrebt, so sind die entsprechenden Musterformulierungen der Finanzverwaltung zur Gemeinnützigkeit und für den Fall der Auflösung des Vereins zu berücksichtigen. Die Frage der Gemeinnützigkeit ist im eSport allerdings deutlich problematischer als bei anderen Sportarten. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss der Verein einen der in § 52 Abgabenordnung genannten Zweck verfolgen und damit die Allgemeinheit fördern. Einer dieser Zwecke ist die Förderung des Sports. eSport ist allerdings nicht als Sport im Sinne des § 52 Abgabenordnung anerkannt und kann daher nicht als Verein, welcher den Sport fördert, als gemeinnützig anerkannt werden. Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit muss der Verein daher einen der anderen gemeinnützigen Zwecke fördern. Der Leipzig eSport e.V. wurde unter dem Gesichtspunkt der „Förderung der Jugendhilfe“ als gemeinnützig anerkannt, da er eine intensive Jugendarbeit betreibt. Gründer von eSport-Vereinen müssen daher kreativ sein, wenn sie in den Genuss der steuerlichen Privilegierungen der Gemeinnützigkeit kommen wollen.
 
c) Erste Mitgliederversammlung des eSport-Vereins
Liegt eine Gründungssatzung vor, muss entsprechend der in der Satzung vorhandenen Regelungen form- und fristgerecht zur Gründungsversammlung eingeladen werden. In der Versammlung sind die entworfene Satzung zu beschließen und ein Vorstand zu bestellen. Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu führen und die protokollierten Beschlüsse sind von den mindestens 7 Gründungsmitgliedern sowie dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
 
d) Anmeldung des eSport-Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister
Die Anmeldung des Vereins beim Vereinsregister ist von dem in der Gründungsversammlung bestellten Vorstand über einen Notar vorzunehmen.
 
2. Individueller Satzungsinhalt eines eSport-Vereins
Aufgrund der allen Vereinen zustehenden Satzungsautonomie, können auch eSport-Vereine individuelle Regelungen in ihre Vereinssatzung aufnehmen. Beispielhaft können besondere Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein (Alter, Probezeit etc.) oder unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft (Ehrenmitgliedschaft etc.) vorgesehen werden. Auch konkrete Rechte (Nutzungsrechte hinsichtlich Vereinseinrichtungen) und Pflichten der Mitglieder (Mitwirkungspflichten) oder auch Sonderrechte für bestimmte Mitglieder können angeordnet werden. Wichtig ist bei der Erstellung der Satzung, dass die dort vorgesehenen Regelungen zum Vereinsalltag und Vereinszweck passen und die tägliche Arbeit nicht behindern. Es ist auch zu empfehlen, die Satzung vorab durch einen rechtlichen und steuerrechtlichen Berater prüfen zu lassen. Sollte das Vereinsregister und / oder das Finanzamt die Satzung nämlich bemängeln, ist in vielen Fällen die Gründungsversammlung zu wiederholen.
 
Für Fragen steht Ihnen unser Team Sportrecht jederzeit zur Verfügung.