Donnerstag, 28.05.2020

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Ein Beitrag von Beatrice Kemper
 
Mit Beschluss vom 14.05.2020 hat der Deutsche Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, das sog. Sozialschutz-Paket II, angenommen und damit unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen.
 
Kurzarbeitergeld wird ab dem 4. Monat aufgestockt
 
Um die Einkommenseinbußen abzufedern, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie insbesondere bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts erfahren, wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 % beträgt, gestaffelt ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Bezugs erhöht. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Nettoentgeltdifferenz bzw. 77 % für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Kind haben, ab dem siebten Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 % der Nettoentgeltdifferenz bzw. 87 % für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kind. Voraussetzung dafür ist, dass die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt. Für die Berechnung der Anzahl der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. Die beschlossene Erhöhung des Kurarbeitergeldes ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
 
Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen unklar
 
Nach dem Wortlaut der Norm wird das erhöhte Kurzarbeitergeld lediglich in solchen Monaten gewährt, in denen die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt und damit der Arbeitsausfall mindestens 50 % beträgt. Unklar ist damit, ob in allen Monaten mit Kurzarbeit der Arbeitsausfall mindestens 50 % betragen muss oder es für die Erhöhung ausreicht, wenn im jeweiligen Monat für den eine Erhöhung greifen würde, die Entgeltdifferenz mindestens 50 % beträgt. Ebenso unklar ist, ob bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit die Monate vor der Unterbrechung in die Anzahl der Bezugsmonate, die zu einer Erhöhung des Kurzarbeitergeldes führen, eingerechnet werden oder eine Unterbrechung dazu führen würde, dass die Anzahl der Monate neu gezählt werden.
 
Weitere Neuregelungen zu Hinzuverdienst und Verfahrensordnungen
 
Darüber hinaus werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab dem 01. Mai 2020 ebenfalls befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Der Hinzuverdienst über eine Nebenbeschäftigung ist somit nicht mehr nur in systemrelevanten Berufen und Branchen, sondern in sämtlichen Tätigkeitsbereichen möglich.
 
Eine Erleichterung ist außerdem für Arbeitslose aufgenommen worden. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 01. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet, wird die Bezugsdauer um drei Monate verlängert.
 
Mit dem sog. Sozialschutz-Paket II sind ferner Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz und Sozialgerichtsgesetz verabschiedet worden, die insbesondere den Einsatz von audio-visuellen Medien ermöglichen, um dem Infektionsschutz bei Vorliegen einer sog. epidemischen Lage von nationaler Tragweite Rechnung zu tragen und ehrenamtlichen Richtern, Parteien, Bevollmächtigten und anderen Verfahrensbeteiligten ermöglichen, im Einzelfall durch Bild- und Tonübertragung zum Verfahren zugeschaltet zu werden.