Mittwoch, 16.11.2022

Abweichung von der vertraglich vereinbarten Qualität stellt stets einen Mangel dar!

Ein Beitrag von Dr. Jörn Rosenkaymer

Die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit begründet einen Sachmangel auch dann, wenn diese Abweichung im konkreten Fall die Funktionstauglichkeit des fertigen Werks nicht beeinträchtigt.
 
 
Diesen allgemein gültigen Grundsatz hat das OLG Schleswig, Beschluss vom 02.12.20, 12 U 66/20, noch einmal bestätigt, der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
 
Der Estrichleger hatte abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen in den verbauten Estrich keine Stahldrahtfasern eingebracht. Das allein stellte einen Mangel des Werkes dar, der nur durch vollständigen Austausch des Estrichbodens beseitigt werden konnte. Dass die Funktionsfähigkeit des Estrichs im konkreten Fall dennoch nicht beeinträchtigt war, konnte nur bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung mit der Begründung verweigern durfte, sie erfordere einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Das kommt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der dem Vertrag entsprechenden Ausführung hat, diese also auch unter Funktionsgesichtspunkten als sinnvoll oder „besser“ anzusehen ist. Das war hier der Fall, weil das Einbringen von Stahldrahtfasern die Stabilität und Haltbarkeit erhöht.