Dienstag, 03.12.2019

BGH erteilt spätem Widerruf von Autokreditverträgen eine Absage

Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2019 zu den Aktenzeichen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 den Widerruf von Autokreditverträgen der BMW-Bank und der Post-Bank durch zwei klagende Verbraucher nicht zugelassen.
 
Unklare Vertragsgestaltung?
 
Beide Kläger erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug. Zur Finanzierung des über die vereinbarte Anzahlung hinausgehenden Kaufpreisanteils schloss einer der Kläger im Mai 2016 und der andere Kläger im Juli 2013 mit der jeweils beklagten Bank einen Darlehensvertrag zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p. a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten Widerrufsinformationen, u. a. über dessen Folgen sowie folgende Erklärung: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i. H. v. 0,00 € zu zahlen.“
 
Ein Hinweis auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des § 314 BGB war nicht enthalten. Zur Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens wurde angegeben, dass diese sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt wurden. Ebenfalls dargestellt wurden die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 3 BGB.
 
Die Kläger erklärten jeweils im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen. Zur Begründung führten sie aus, die Widerrufsinformationen seien nicht klar und verständlich und außerdem unvollständig. Damit seien sie dann auch, da sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten, nicht mehr an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug gebunden. Ihre unter anderem auf die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen wurden von den Landgerichten abgewiesen und auch die Berufung blieb erfolglos.
 
BGH lässt im Vertrag enthaltene Angaben genügen
 

Der Verbraucher ist an die Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er die auf den Abschluss seines Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 495 Abs. 1 oder § 514 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam widerrufen hat. Der BGH musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, ob Verbraucher nach dem Widerruf auch Ihre Kfz-Kaufverträge rückabwickeln können.
 
In § 492 Abs. 2 BGB sind Pflichtangaben für Verbraucherdarlehensverträge geregelt. Der BGH entschied, dass die Widerrufsinformationen und die erforderlichen Pflichtangaben vorliegend ordnungsgemäß erteilt worden sind. Damit sei in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden und die Kläger hätten das Widerrufsrecht im Jahr 2017 damit nicht fristgerecht ausgeübt. Zwar handle es sich bei dem zu zahlenden Zinsbetrag in der Information über die Widerrufsfolgen um eine Pflichtangabe. In diesem Fall wurden sie jeweils mit 0,00 € angegeben, was nach Auffassung des BGH ausreichend sei. Ein aufmerksamer und verständiger Verbraucher verstünde, dass im Fall des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen seien. Auch die Pflichtangaben zu den Voraussetzungen der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung seien ordnungsgemäß erteilt worden, da die wesentlichen Parameter in groben Zügen benannt wurden. Eine finanzmathematische Berechnungsformel müsse nicht angegeben werden, da diese nicht zur Klarheit und Verständlichkeit beitrage. Auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sei nicht zu beanstanden. Es sei auch unschädlich, dass den Klägern die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsätze des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden seien, da der Basiszinssatz halbjährlich veränderbar sei.
 
Im Übrigen entschied der BGH, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht informiert werden muss. Dies gehöre nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB. Diese Vorschriften beziehen sich lediglich auf das in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.
 
Fazit: Keine überhöhten Anforderungen an gesetzliche Pflichtangaben
 

Der BGH erteilte hiermit dem Widerruf von Kfz-finanzierenden Verbraucherdarlehensverträgen eine Absage. Eine Rechtsprechung, die einen entsprechenden Widerruf hier zugelassen hätte, hätte nicht nur dazu geführt, dass viele Autokreditverträge, sondern auch weitere Immobiliarkreditverträge hätten widerrufen werden können. Der BGH hat den Rahmen für Angaben zum Kündigungsrecht in Darlehensverträgen damit aufgezeigt.