Donnerstag, 27.12.2018

BAG: Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Mit Urteil vom 13.12.2018 hat das BAG entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, gemäß § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX) unwirksam ist.
 
In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall beantragte der Arbeitgeber im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmerin. Das Integrationsamt (seit dem 01.01.2018: Inklusionsamt) erteilte mit Bescheid vom 20.02.2017 die Zustimmung. Mit Schreiben vom 07.03.2017 bzw. 15.03.2017 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24.03.2017 das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zum 30.09.2017.
 
Die Vorinstanzen hatten der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Zweite Senat des BAG hat auf die Revision des Arbeitgebers hin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Chemnitz zurückverwiesen. Das BAG war der Auffassung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Kündigung nach § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX a.F. unwirksam sei, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe.
 
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) sieht dem Wortlaut nach vor, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung „unverzüglich“ informieren muss. Eine gesetzliche Frist für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wie es sie beispielsweise bei der Beteiligung des Betriebsrats gibt, existiert grundsätzlich nicht. Die Vorinstanzen gaben der Arbeitnehmerin deshalb recht.
 
Das BAG hat in seinem aktuellen Urteil die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - insbesondere zum Zeitpunkt der Beteiligung – präzisiert und klargestellt, dass der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG) richtet. Die Kündigung sei nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt habe.
 
Weil das BAG anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen konnte, musste es die Zurückverweisung vornehmen.