Dienstag, 14.01.2020

Ausreichende Deutschkenntnisse bei facebook für Zustellungen in deutscher sprache

Das OLG Düsseldorf hat einem deutschen Nutzer von Facebook auf dessen sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrages gegen Facebook Recht gegeben (Beschluss vom 18.12.2019 – I-7 W 66/19).
 
Folgen einer Auseinandersetzung über Löschung/Sperrung von Beiträgen
 
Ein deutscher Facebook Nutzer wehrte sich gegen die Löschung eines seiner Beiträge auf der Plattform bzw. das Sperren seines Accounts durch Facebook infolge der Veröffentlichung bestimmter Beiträge. Im Wege der einstweiligen Verfügung wurde Facebook durch das LG Düsseldorf die Löschung bzw. Sperrung durch Beschluss vom 18.09.2018 untersagt und die Kosten des Verfahrens von rund 730 € wurden Facebook auferlegt.
 
Die Beschlussverfügung des Landgerichts sollte Facebook am Unternehmenssitz in Irland in deutscher Sprache im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden. Facebook lehnte durch seine in Dublin ansässigen Rechtsanwälte die Entgegennahme der übersandten Schriftstücke mangels Übersetzung in die englische Sprache ab, da Facebook die deutsche Sprache nicht verstehe. Der Antragsteller beantragte daraufhin, die Kosten gegen Facebook festzusetzen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es liege mangels wirksamer Zustellung der einstweiligen Verfügung kein wirksamer Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO vor. Gegen diese Ablehnung wehrte der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
 
Facebook verfügt über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts
 
Das OLG Düsseldorf gab dem Antragsteller Recht und vertrat insoweit die Auffassung, dass sehr wohl eine wirksame Zustellung der vom LG übersandten Schriftstücke vorliege. Nach Art. 8 Abs. 1 der EuZVO kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstückes verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, welche entweder der Empfänger versteht oder welche die Amtssprache am Zielort ist. Das OLG ging in seiner Begründung davon aus, dass Facebook die deutsche Sprache verstehe und deshalb nicht zur Annahmeverweigerung berechtigt gewesen sei. Bei der Würdigung des Verständnisses der Sprache komme es nicht auf individuelle Fähigkeiten einzelner Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Demnach sei aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit von Facebook in Deutschland davon auszugehen, dass ausreichend Mitarbeiter vorhanden seien, die rechtliche Angelegenheiten in deutscher Sprache zu klären vermögen. Das Gericht gab als gerichtsbekannt an, dass Facebook in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern verfüge, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache angeboten werde. Auch seien etwa die AGB auf Deutsch gehalten. Die Formulierung dieser Nutzungsbedingungen setze nach dem OLG „gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts“ voraus. Die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke sei vor diesem Hintergrund nicht zulässig und rechtsmissbräuchlich.