Donnerstag, 09.07.2020

Arbeitsrecht: Urlaubsreisen in Zeiten von Corona

Ein Beitrag von Jana Ross
 
Die Sommerferien haben begonnen und nach dem aufgrund der Pandemie entbehrungsreichen Frühjahr zieht es viele nun für den lang ersehnten Sommerurlaub wieder ins Ausland. Aufgrund des je nach Zielland unterschiedlich stark eingedämmten Infektionsrisikos, haben die Bundesländer durch den Erlass von Coronaschutz- und Reiseverordnungen Maßnahmen zur (weiteren) Eindämmung des Virus getroffen. Die letzte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinrVO) wurde am 02.07.2020 erlassen und gilt vorerst bis zum 15.07.2020.  Diese führt dazu, dass sich Reisende nach ihrer Rückkehr unter Umständen in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Diese Quarantäne beginnt unmittelbar nach der  Rückkehr nach Deutschland. Aber Achtung: Das heißt für Arbeitnehmer nicht unbedingt, dass sich ihr bezahlter Urlaub um weitere zwei Wochen verlängert.
 
Für welche Reiserückkehrer gilt die Quarantäne-Pflicht?
 
Für NRW – deckungsgleich oder vergleichbar aber auch in den anderen Bundesländern – gilt, dass Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Auf der Seite des RKI findet sich eine jeweils aktuelle Liste der als Risikogebiet eingestuften Staaten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).  Nach aktuellem Stand wird dort vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat gewarnt. Dies gilt vorerst bis einschließlich zum 31.08.2020. Auf der Liste der als Risikogebiet eingestuften Staaten finden sich auch viele typische Urlaubsziele wie die Türkei, Schweden, Ägypten, Costa Rica, Peru, die Dominikanische Republik usw. Welche Konsequenzen hat eine Reise in ein Risikogebiet nun aber für die Gehaltsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis?
 
Arbeitsentgeltansprüche während der Quarantänezeit
 
Grundsätzlich gilt „ohne Arbeit kein Lohn“. Ausnahmen bestätigen diese Regel, wie beispielsweise bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung. Der Arbeitnehmer erhält für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber und anschließend Krankengeld. In unserem Beitrag vom 26.02.2020 haben wir aufgezeigt, dass auch bei der Anordnung einer Quarantäne Lohnfortzahlungsansprüche in Betracht kommen. Arbeitnehmer, die ihren Urlaub gezielt in einem Risikogebiet verbringen (d. h., wenn vor Abreise feststand, dass für dieses Land eine Reisewarnung und damit die Quarantäne-Pflicht gilt) haben jedoch keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Es gilt derselbe Rechtsgedanke wie für andere Lohnfortzahlungsansprüche: Dem Arbeitnehmer soll ein Lohnfortzahlungsanspruch nicht zustehen, wenn er die Arbeitsverhinderung selbst herbeigeführt hat. Fährt der Arbeitnehmer in ein Risikogebiet, ohne dass er hierfür einen triftigen Grund hat, kann er seines Lohnfortzahlungsanspruchs verlustig werden. Anders ist das zu beurteilen, wenn das Reiseziel erst nach Urlaubsantritt als Risikogebiet qualifiziert wird. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen ausnahmsweise einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer über die Reisedestination. Vorstehendes kann abweichend zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ohne weiteres aus dem Home Office erbringen kann. Er ist dann weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet und erhält hierfür auch das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt als Gegenleistung.
 
Fazit für die Urlaubsreise
 
Arbeitnehmer sollten ihren Urlaubsort sorgfältig auswählen und sich kurz vor Urlaubsantritt noch einmal über die Seite des Auswärtigen Amtes und des RKI über die Liste der als Risikogebiet eingestuften Staaten informieren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten vor Urlaubsantritt das Gespräch suchen, um die Lage gemeinsam einzuschätzen und Fragen bereits vorab zu klären. Sollte ein Arbeitnehmer trotz allem die Reise in ein Risikogebiet antreten wollen, ist es für den Arbeitgeber hilfreich, wenn er – schon zur Einhaltung der strengen Corona-Schutzvorschriften für seinen Betrieb – über das Reiseziel und sich ggf. aus der Reise ergebende Konsequenzen für Lohnfortzahlungsansprüche informiert ist.