Montag, 02.01.2023

Änderung des Nachweisgesetzes ab dem 01.08.2022

Ein Beitrag von Silke Allerdissen

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente unvorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“, das im Juni verabschiedet worden ist, sind kurzfristig ab dem 01.08.2022 weitreichende Änderungen im Nachweisgesetz in Kraft getreten. Verstöße gegen die Vorgaben des Nachweisgesetzes sind nun strafbewehrt und können pro Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 € sanktioniert werden.
 
Für Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 neu abgeschlossen werden, ist deshalb ratsam, darauf zu achten, nicht ungeprüft bisherige Arbeitsvertragsmuster zu verwenden, sondern vorab den erforderlichen Anpassungsbedarf zu prüfen und in die Verträge aufzunehmen.
 
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. Eine elektronische Signatur oder Mitteilung in Textform ist nicht zulässig.
 
Diverse Vertragsbedingungen sind zusätzlich zu den bereits in § 2 NachwG a.F. genannten Vertragsbedingungen aufzunehmen. Das betrifft unter anderem das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer der Probezeit, die Vergütung von Überstunden, die Fälligkeit des Arbeitsentgelts sowie die Art der Auszahlung, die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten, sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden sowie das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren und den Hinweis auf die im Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
 
Die genannte Aufzählung ist nicht abschließend.
 
Für neu eingestellte Arbeitnehmer bezogen auf Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 gegründet werden, gelten unterschiedliche Nachweisfristen bezogen auf die einzelnen nachzuweisenden Vertragsinhalte.
 
Empfehlenswert ist, dass Arbeitgeber den schriftlichen Nachweis bereits am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses aushändigen bzw. mit den Arbeitnehmern vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag entsprechend den Vorgaben des neuen Nachweisgesetzes abzuschließen.
 
Für Arbeitsverhältnisse, die begründet wurden, bevor die Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getreten sind, gilt, dass die Altarbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen können, spätestens am siebten Kalendertag nach Zugang der Aufforderung eine Niederschrift der Vertragsbedingungen ausgehändigt zu erhalten. Aufgrund der kurzen Frist sollten Arbeitgeber entsprechende Musterschreiben vorbereiten, um die wesentlichen Vertragsbedingungen für Altverträge vorzuhalten.
 
Empfehlenswert ist weiterhin, den Empfang des originalen Nachweisschreibens bzw. schriftlichen Arbeitsvertrages vom Arbeitnehmer separat/auf einer Kopie bestätigen zu lassen.
 
Arbeitgeber können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 € sanktioniert werden, soweit die Nachweispflichten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt sind.
 
Insgesamt gilt, dass umfangreiche Handlungs- und Prüfpflichten auf Arbeitgeber in Bezug auf die Einhaltung der Regelungen im neuen Nachweisgesetz zukommen. In einigen Punkten ist die Reichweite der gesetzlichen Neuregelung unklar. Das betrifft insbesondere den Umfang der zu machenden Angaben. Erst die arbeitsrechtliche Rechtsprechung wird im Laufe der nächsten Jahre hierzu Klarheit und Rechtssicherheit herstellen können.