Mittwoch, 23.09.2020

Adressierung der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung

Ein Beitrag von Sebastian Mesek
 
Das OLG Brandenburg hat in einem Urteil vom 08.07.2020 (Az. 7 U 64/19) festgehalten, dass in einem Beschlussmängelstreit die beklagte Gesellschaft darlegen muss, dass sie die Einladung an die von den Gesellschaftern mitgeteilten Adressen abgesandt hat oder den Gesellschaftern die Einladung auf andere Weise zugegangen ist.
 
Auswahl der richtigen Adresse
 
In dem Urteil des OLG Brandenburg ging es vor allem um die Frage, an welche Adresse die Einladung eines Gesellschafters zu einer Gesellschafterversammlung verschickt werden muss. Nach herrschender Auffassung ist dies maßgeblich die vom Gesellschafter zuletzt mitgeteilte Anschrift. Auch wenn es einige Stimmen gibt, die daneben fordern, die Einladung auch an diejenige Anschrift zu senden, die anderweitig bekannt geworden ist, wird es hierauf tatsächlich nicht ankommen. Allein maßgeblich bleibt es, die Einladung an die zuletzt durch den Gesellschafter mitgeteilte Anschrift zu versenden. Denn es ist die Aufgabe des Gesellschafters, eine gültige Postanschrift mitzuteilen. Sollte die Gesellschaft anderweitig Kenntnis von einer abweichenden Anschrift erhalten, kommt es hierauf nicht an. Insbesondere muss die Gesellschaft nicht die richtige Adresse ermitteln. Hieraus folgt, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung auch dann fehlerfrei erfolgt, wenn eine Einladung trotz ordnungsgemäßer Adressierung als unzustellbar zurückkommt, sofern sie an die zuletzt von dem Gesellschafter mitgeteilte Adresse gerichtet wurde.
 
Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
 
In dem dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorliegenden Fall erfolgte die Einladung per Einwurf-Einschreiben an einen der Gesellschafter an eine Adresse, von welcher die Gesellschaft behauptete, dass ihr diese Adresse von dem Gesellschafter zuvor mitgeteilt worden sei. Diese Behauptung konnte die Gesellschaft jedoch nicht beweisen. Hätte sie dies beweisen können, wäre der Gesellschaft eine Beweiserleichterungen zugutegekommen. Denn dann hätte sie lediglich die Versendung der Einladung an die zuvor mitgeteilte Adresse belegen müssen. So war es Aufgabe der Gesellschaft, nicht nur die Versendung, sondern auch den Zugang der Einladung darzulegen. Dies konnte sie jedoch nicht. Zwar konnte durch den Beleg des Einwurf-Einschreibens bewiesen werden, dass die Einladung zur Gesellschaft unter der Adresse abgeliefert wurde. Ob diese jedoch in den Briefkasten hinterlegt oder dem betroffenen Gesellschafter persönlich übergeben wurde, ergab sich aus dem Beleg nicht. Vor dem Hintergrund der Behauptung, dass der Gesellschafter unter der angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft war, hätte eine Einlage des Schreibens in den Briefkasten nicht ausgereicht, so dass der Beweis der persönlichen Übergabe hätte erbracht werden müssen
 
Beleglage herstellen
 
Es ist daher für Unternehmen wichtig, belegen zu können, dass die verwendeten Adressen von den Gesellschaftern so auch mitgeteilt wurden. Wenn dies der Fall ist, kommt der Gesellschaft eine Beweiserleichterung zugute. Sie muss lediglich die Versendung des Schreibens beweisen können.
Ob dann die Zustellung letztendlich bewirkt werden kann, ist irrelevant, solange die Versendung an die zuletzt von dem Gesellschafter mitgeteilte Adresse erfolgt.