Freitag, 01.06.2018

Abschleppen in einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone
erst nach Ablauf von drei vollen Tagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das zunächst vorschriftsmäßig geparkt wurde, aus einer dann nachträglich eingerichteten Halteverbotszone erst nach dem Ablauf von drei vollen Tagen abgeschleppt werden darf (Urteil vom 24.05.2018 3 C 25.16 ).
 
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig in einer Wohnstraße in Düsseldorf geparkt und flog anschließend in den Urlaub. Am darauffolgenden Tag wurde in diesem Straßenabschnitt mit zwei mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone für den Zeitraum 23.- 24.08.2013 jeweils von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr aufgestellt. Am Nachmittag des 23.08.2018 wurde das Fahrzeug der Klägerin durch ein Abschleppunternehmen, welches von einem Mitarbeiter der beklagten Stadt beauftragt wurde, abgeschleppt. Die Klägerin konnte ihr Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen gegen Zahlung der Kosten und Gebühren wieder abholen. Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stattgegeben. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt ist, auch wenn der Normgeber das Parken im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich unbefristet zugelassen hat. Für den Fall, dass eine Änderung der Verkehrslage eintritt, muss der Betroffene in jedem Fall Vorsorge treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hier nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster angeschlossen, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend sein muss, damit die Straßenverkehrsbehörde auf Änderung der Verkehrslagen hinreichend flexibel reagieren kann. Bereits im Jahr 1996 sei entschieden worden, dass ein Fahrzeug jedenfalls am vierten Tag nach Aufstellung des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden könne und diese Vorlaufzeit sei auch von den Behörden so praktiziert worden. Es habe  nicht zu Funktionsdefiziten im Ablauf der Verwaltung geführt. Im Übrigen sei die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt eine Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, würde diesen unangemessen belasten. Angemessen sei ein Vorlauf von drei vollen Tagen.