Donnerstag, 09.06.2016

Zur sogenannten "harten Bilanzgarantie" beim Unternehmenskauf

Bilanzgarantien kommt in der Praxis von Unternehmenskäufen eine bedeutende Rolle zu. Sie sehen in der M&A-Gestaltungspraxis üblicherweise vor, dass der Jahresabschluss der Zielgesellschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft zu vermitteln hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, wie diese Wendung auszulegen ist: Liegt darin eine „harte“ Bilanzgarantie, der zufolge der Jahresabschluss die tatsächlichen Verhältnisse zum Stichtag objektiv vollständig und korrekt widerspiegeln muss, oder eine „weiche“ Bilanzgarantie, die lediglich garantiert, dass dem Verkäufer keine Tatsachen bekannt waren, die einen anderen Ansatz in der Bilanz erforderlich machten?
Die Beantwortung dieser Frage ist schon allein deshalb relevant, da die Abgabe einer „harten“ Bilanzgarantie zugleich bedeutet, dass wesentlich strengere Haftungsmaßstäbe zur Anwendung kommen.
Zuletzt hat insoweit das OLG Frankfurt (Main) in einer vielbeachteten Entscheidung (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2015 – 26 U 35/12) erläutert, dass die Bestätigung, dass der Jahresabschluss einer verkauften Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittle, so auszulegen sei, dass der Verkäufer dafür einstehen sollte, dass der Jahresabschluss die tatsächlichen Verhältnisse objektiv vollständig und korrekt widerspiegelt. Das OLG Frankfurt führt insoweit aus, damit habe der Verkäufer auch für nicht bekannte Schulden und Eventualverbindlichkeiten bis zum Stichtag einzustehen. Daher bestehe eine Einstandspflicht nicht nur für diejenigen unbekannten Schulden, die später zum Vorschein kommen und nach handelsrechtlichen Grundsätzen unbedingt bilanziell hätten ausgewiesen werden müssen, sondern auch für solche, die aufgrund der angewandten Sorgfalt bis zum Stichtag überhaupt nicht ersichtlich waren.
 
Künftig wird daher der Verkäufer in den Vertragsverhandlungen noch mehr Wert auf die genaue Formulierung der Jahresabschlussgarantie legen müssen.
Aus Sicht des Verkäufers ist daher anzuraten, dass in Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen ausdrücklich subjektive Elemente aufgenommen werden und insbesondere darauf hingewiesen wird, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung erfolgte.