Mittwoch, 22.03.2017

Zahlungspflicht eines Angehörigen für Heimkosten nach Schuldbeitritt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Tochter gegenüber dem Träger eines Pflegeheims zahlungspflichtig ist, wenn diese im Rahmen eines Schuldbeitritts sich verpflichtet hat, die Kosten für den Aufenthalt der Mutter in dem Pflegeheim zu übernehmen und zwar auch dann, wenn die Tochter die Erbschaft ausgeschlagen hat.
 
Beim Einzug der Mutter in das Pflegeheim hatte die Tochter eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Nach dem Tod der Mutter hat das Pflegeheim gegenüber der Tochter einen Anspruch auf rückständige Heimkosten geltend gemacht.
 
Die Tochter vertrat die Auffassung, dass sie für die Heimkosten nicht aufzukommen habe, da sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen habe. Darüber hinaus würde ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vorliegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann der Unternehmer von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Eine Vereinbarung mit einer bloßen Anlage zum Heimvertrag würde nicht ausreichen. Das Landgericht hatte die Tochter zur Zahlung der rückständigen Heimkosten verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
 
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entfällt durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht der Zahlungsanspruch des Pflegeheims aus dem Schuldbeitritt, da es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter geht, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 WBVG sei auch nicht feststellbar, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handele. Die Erklärung sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Im Übrigen würde das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nur den Heimbewohner schützen wollen, nicht aber dessen Angehörige.