Freitag, 04.11.2016

Wichtige Änderung bei AGB in Onlineshops

Die rechtlichen Anforderungen, die an Betreiber von Onlineshops gestellt werden sind seit Jahren unverändert hoch. Dies liegt zum einen daran, dass in Bezug auf Geschäfte, die mit Verbrauchern im Internet geschlossen werden Belange des Verbraucherschutzes immer mehr in den Vordergrund getreten sind und insbesondere durch die europäische Gesetzgebung in allen Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden.
 
Dies hat dazu geführt, dass sich Betreiber von Onlineshops häufig dem Problem ausgesetzt sehen, das von Ihnen verwendete AGB, Impressen oder Widerrufsbelehrungen, die erst kürzlich unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gegebenheiten angefertigt wurden, zum Teil nach wenigen Wochen oder Monaten nicht mehr der geltenden Gesetzeslage entsprechen. Dies kann für den Onlineshop-Betreiber vielfältige negative Auswirkungen haben. Nicht nur ist eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber möglich, teilweise kann es auch dazu kommen, dass ganze Klauseln aus AGB zum Nachteil des Onlineshop–Betreibers unwirksam werden. Aus diesem Grunde ist eine regelmäßige Überprüfung derlei Förmlichkeiten geboten und spart letztlich dem Unternehmer nicht nur Nerven, sondern am langen Ende auch bares Geld.
 
Eine der letzten Änderungen diesbezüglich ist  bereits zum 01.10.2016 in Kraft getreten. Sie wurzelt in dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“, welches bereits seit dem 24.02.2016 in Kraft ist. Im Zuge dieser gesetzlichen Regelung haben sich auch Vorschriften des BGB hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier insbesondere § 309 Nr. 13 BGB, geändert. Diese Vorschrift ist dahingehend geändert worden, dass es in Nr. 13 nunmehr heißt, dass es in AGB unwirksam ist, wenn:
 
„Eine Bestimmung durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
 
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
 
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in a) genannten Verträgen oder
 
c) an besondere Zugangserfordernisse“.
 
Vereinfacht gesagt ergibt sich hieraus die Konsequenz, dass ab dem 01.10.2016 sowohl auf Onlineplattformen, als auch in Onlineshops, die sich (auch) an Verbraucher richten solche Regelungen in AGB unwirksam sind, die für bestimmte Anzeigen und Erklärungen, d.h. zum Beispiel für Kündigungen, Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen sowie die Änderung von Verträgen die Schriftform anordnen.
 
Schriftform ist legal definiert in § 126 BGB und bedeutet kurz gesagt, dass das Schriftstück/die Urkunde durch den Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss. D.h., dass in Bezug auf die oben genannten Erklärungen eine solche bei Vereinbarung von Schriftform nur dann wirksam wäre, wenn Sie im Original, das heißt unterschrieben dem Vertragspartner zugeht. Eine strengere Form als Textform darf nunmehr nach dieser neuen Regelung nicht mehr bestimmt werden. Als Textform ist in § 126 b BGB definiert eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger, wobei ein dauerhafter Datenträger jedes Medium sein kann, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass ihm während eines für Ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist die Erklärung unverändert wiederzugeben.
 
Was kompliziert klingt heißt in der Realität, dass Verbraucher eine solche Erklärung nicht nur per unterschriebenen klassischen Brief abgeben können, sondern auch per E-Mail, SMS, Messenger-Nachricht oder in sonstiger elektronischer Form. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine weniger strenge Form, beispielsweise eine mündliche Erklärung weiterhin vereinbart werden kann, was indes für Shop Betreiber etc. aufgrund der bestehenden Nachweisschwierigkeiten weiterhin unpraktikabel sein dürfte. Ebenso ist festzuhalten, dass eine durch den Verbraucher in Schriftform abgegebene Erklärung selbstverständlich auch weiterhin Gültigkeit hat, gleich welche Form durch die AGB vereinbart wurde.
 
Ab dem 01.10.2016 ist die Aufnahme einer strengeren Schriftform in AGB durch das oben zitierte Gesetz jedoch  gehindert, was zur Folge hat, dass entsprechende Klauseln – bei Vertragsschluss nach dem 01.10.2016 – unabhängig von der Frage, wann die AGB erstellt wurden unwirksam sind. Wie immer im Fall fehlerhafter AGB-Klauseln gilt auch hier das sogenannte „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass ein Teil einer AGB-Klausel nach den gesetzlichen Vorschriften nichtig ist, die gesamte Klausel unwirksam ist und deren Inhalte dann nicht mehr zum Tragen kommen. Ebenso besteht wie oben bereits ausgeführt in diesem Fall ein kostenträchtiges Abmahnrisiko.
 
Aus diesem Grunde sollten Shop-Betreiber nach Möglichkeit die kontinuierlichen Überwachung der Rechtsgültigkeit verwendeter Klauseln sicherstellen und zudem im konkret besprochenen Fall verwendete AGB einer kritischen Durchsicht dahingehend unterziehen, ob die seit dem 01.10.2016 geltenden.