Freitag, 25.11.2016

„Vertreter“ kann selbst auf Vertragserfüllung haften

Wer einen Vertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet und auch nicht andere Weise deutlich macht, dass er nur als Vertreter handeln will, wird selbst Vertragspartner.

Jemand unterzeichnete einen Kfz-Reparaturauftrag im eigenen Namen, ohne darauf hinzuweisen, dass er nur als Vertreter für den Halter handeln wollte.
 
Später schrieb die Werkstatt den Auftrag auf Wunsch des Bestellers auf den Fahrzeughalter um. Dieser zeigte sich nicht einverstanden und nicht erfreut und verweigerte die Bezahlung.
 
Daraufhin nahm die Werkstatt den Vertreter in Anspruch.
 
Dies mit Erfolg.
 
Das OLG Jena hat entschieden, dass der verkappte „Vertreter“ selbst Vertragspartner geworden sei. Für die Werkstatt sei damit nicht erkennbar geworden, dass er nur als Vertreter handeln wollte.
 
Dadurch, dass die Werkstatt seinem Wunsch entsprochen habe, den Auftrag auf den Halter umzuschreiben, sei der Besteller auch nicht aus dem Vertrag wieder entlassen worden. Ohne seine Zustimmung habe nämlich der Halter selbstverständlich nicht Vertragspartner werden können. Wäre der Besteller schon durch die Umschreibung aus seinem Vertrag entlassen worden, wäre die Werkstatt also Gefahr gelaufen, dann über gar keinen zahlungspflichtigen Vertragspartner (mehr) zu verfügen: Der Besteller wäre aus dem mit ihm zustande gekommenen Vertrag entlassen worden, mit dem Halter wäre mangels dessen Zustimmung kein Vertrag zustande gekommen.
 
Es sei aber nicht anzunehmen, dass derartiges dem Willen der Werkstatt entsprochen habe, sodass in der bloßen „Umschreibung“ des Vertrages keine Entlassung des ursprünglichen Bestellers zu sehen sei.
 
In Fällen, in denen man als Vertreter eines anderen handeln will, muss man das also immer deutlich und nachweisbar zum Ausdruck bringen!