Mittwoch, 13.07.2016

Versicherungspflicht von Musiklehrern an städtischer Musikschule

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Musikschullehrer, die an einer städtischen Musikschule im Rahmen von Honorarverträgen tätig sind, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Urteil v. 06.07.2016 – L 8 R 761/14).
 
Sachverhalt
Der Musiklehrer war zunächst von 2005 - 2007 an der städtischen Musikschule als angestellter Musiklehrer tätig. Zur Einsparung von Kosten hatte die Stadt beschlossen, dass die angestellten Musikschullehrer durch Honorarkräfte ersetzt werden sollen und auf dieser Grundlage war der Musiklehrer dann von 2011 - 2014 in der Musikschule tätig. Der Stundenumfang wurde dem jeweiligen Unterrichtsbedarf angepasst und es wurde ausdrücklich eine „selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart. Der Unterricht erfolgte entsprechend dem Inhalt des Honorarvertrages nach dem Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.
 
Das Sozialgericht hat die Klage der Stadt gegen die Feststellung, dass der Musiklehrer im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war, abgewiesen.
 
Das LSG Essen hat die Berufung der Stadt gegen das Urteil zurückgewiesen.
 
Entscheidungsgründe
Das LSG Essen hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Musiklehrer in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingegliedert war. Bei seiner Tätigkeit sei er in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die noch vorhandene pädagogische Freiheit käme jedoch aufgrund der umfassenden Vorgaben nur eine untergeordnete Bedeutung zu, insbesondere da diese auch bei angestellten Lehrkräften üblich sei. Auch sei der Musiklehrer hinsichtlich der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes nicht frei gewesen und habe auch die Schüler nicht wie ein typischer Selbständiger selber auswählen können. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.
 
Erläuterung
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien aufgestellt und in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die Bezeichnung der Tätigkeit z.B. im Arbeitsvertrag oder in einem Honorarvertrag nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ist insoweit auch richtig, als dass es allein auf die tatsächlichen Umstände ankommt und nicht auf dem von den Vertragsparteien vorgenommen Bezeichnung der Tätigkeit, denn anderenfalls läge die Beurteilung der Versicherungspflicht alleine bei den Vertragspartnern, was sicherlich nicht der Fall sein kann. Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt ist auch die Eingliederung in einen Betrieb. Entscheidend ist danach, ob die Person Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht. Weiter kommt es auch darauf an, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, worauf auch das LSG Essen in dem vorliegenden Fall hingewiesen hat, ob also eigenes Kapital eingesetzt wird, ob weiter eigene Mitarbeiter beschäftigt werden und ob Urlaub und Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall vereinbart wurde. Entscheidend ist auch die Art der Entlohnung, also ob beispielsweise eine feste Entlohnung oder eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung vereinbart wurde. Sämtliche dieser Kriterien sprachen im vorliegenden Fall gegen eine selbständige Tätigkeit.