Dienstag, 03.01.2017

Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für ein Kind mit Down-Syndrom in eine „Inklusionsklasse“

Das BSG hat am 09.12.2016 entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein geistig behindertes Kind ohne die Unterstützung die Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen kann.
 
Die 2002 geborene Klägerin leidet an einem Down-Syndrom mit einer Sprach-, motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzung für die Merkzeichen „G“ und „H“ festgestellt. Die Klägerin besuchte die erste Klasse einer Regelschule. Es erfolgte die gemeinsame Unterrichtung in einer Inklusionsklasse. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter hatte der beklagte Landkreis abgelehnt. Die Klage hatte im Hauptsacheverfahren in beiden Instanzen Erfolg.
 
Bei der Notwendigkeit einer Schulbegleitung handelt es sich nach Auffassung des BSG nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen bzw. getragen wird. Die Kostenübernahme hat nach Auffassung des BSG zu erfolgen, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Schulbegleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann.