Freitag, 06.05.2016
Sozialpädagogin in einer Frühförderstelle ist abhängig beschäftigt
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 11.03.2016 – S 34 R 2052/12 – entschieden, dass eine Sozialpädagogin, die in einer Frühförderstelle für behinderte Kinder tätig ist, keine freie Mitarbeiterin ist sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.
Sachverhalt
Eine Sozial- und Heilpädagogin war in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeiter tätig. Sie arbeitete hier im Rahmen von Frühfördereinheiten mit behinderten Kindern. Es wurde ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutsche Rentenversicherung durchgeführt und in diesem Statusfeststellungsverfahren entschied die Rentenversicherung, dass die Sozialpädagogin abhängig beschäftigt sei und somit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Hiergegen klagte der Träger der Frühförderstelle.
Entscheidung
Mit Urteil vom 11.03.2016 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt es ein maßgebliches Indiz für die abhängige Beschäftigung dar, dass die Sozialpädagogin ihre Tätigkeit inhaltlich nicht frei bestimmen kann, sondern dem inhaltlichen Konzept und der Organisation der Einrichtung untergeordnet ist. Nach außen sei die Sozialpädagogin auch wie eine Angestellte der Frühförderstelle aufgetreten und die wesentlichen Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien auch gestellt worden. Von einer frei gestalteten Arbeitsleistung kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Sozialpädagogin in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen. Dass hier ein Vertrag über eine freie Mitarbeit vorliegt, lässt nach Auffassung des Sozialgerichts die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nicht entfallen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.
Anmerkung
Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten mit der Rentenversicherung im Rahmen der Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit (freie Mitarbeit) vorliegt. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt und in diesem Zusammenhang eine Weisungsgebundenheit. Weitere Kriterien sind die fehlende Befugnis, Pflichten auf andere zu delegieren und weitreichende Kontroll- und Mitspracherechte des Auftraggebers sowie fehlende eigene Betriebsmittel. Werden die Betriebsmittel vom Auftraggeber gestellt und wird die Tätigkeit im Wesentlichen in den Räumen des Auftraggebers ausgeübt, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Gleiches gilt für die Frage, ob ein festes Gehalt gezahlt wird oder eine Umsatzbeteiligung und ob auf Seiten des Auftragnehmers ein Unternehmerrisiko getragen wird. Diese, wie noch einige andere Kriterien, sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tätigkeit zu berücksichtigen und hier hatte das Sozialgericht in der o.g. Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt.