Donnerstag, 19.05.2016

Scheidungskosten weiterhin außergewöhnliche Belastung

Mit dem erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwendenden (§ 52 Abs. 1 S. 1 EStG) Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 – AmtshilfeRLUmsG – (BGBl 2013,1809) hat sich nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 13.01.2016 – 14 K 186/15) nichts daran geändert, dass die reinen Scheidungskosten – nicht die Scheidungsfolgekosten! – nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 S. 4 absetzbar sind.
Laut FG Köln kommt es lediglich darauf an, ob es sich dabei um Aufwendungen im Sinne des Gesetzes handelt, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, er sich ihnen nämlich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die den Umständen nach notwendig sind.
Das FG Köln bejaht dieses bei Ehescheidungen, weil bei diesen im Regelfall davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Deshalb sei die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidung grundsätzlich zu bejahen (FG Köln, a.a.O., unter Hinweis auf BFH v. 02.10.1981 - VI R 38/78, BFHE 134, 286).
 
Dem stünde auch nicht ein Ausschuss nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG entgegen.
Nach dieser Norm sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
 
Das FG Köln argumentiert, Ehescheidungskosten gehören nach dem objektivierbaren Willen des Gesetzgebers nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, somit nicht zu „Prozesskosten“. Dies leitet das FG mittels einer Auslegung des Gesetzeswortlauts, insbesondere daraus her, dass die Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG gerade keine Regelung enthalte zu den „Kosten eines Scheidungsprozesses“.
Somit sei das Scheidungsverfahren damit kraft gesetzlicher Anordnung kein „Prozess“, die Kosten des Scheidungsverfahrens mithin keine „Prozesskosten“.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig – die Revision wurde zugelassen.
(Entnommen FF 5/2016, S. 212 ff)