Mittwoch, 29.06.2016

Risikoverteilung bei Sponsoringverträgen

Einführung
Veranstalter von Sportveranstaltungen zielen auf eine größtmögliche Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Je größer das Interesse der Öffentlichkeit an der Veranstaltung ist, so größer ist auch das Interesse von Unternehmen die Veranstaltung werbewirksam zu unterstützen. Oftmals bilden die Sponsoringgelder den überwiegenden Teil der Einnahmen der Veranstaltung und sind damit von großer Bedeutung. Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Auflagen nicht statt, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter bereits vereinnahmte Sponsoringgelder ganz oder teilweise einbehalten darf. Hierbei hat die richtige vertragliche Gestaltung überragende Bedeutung. 
 
Problemdarstellung
Der Sponsoringvertrag ist wie jeder andere Vertrag zunächst auf Austausch von Leistungen gerichtet. Der Veranstalter organisiert ein Sportevent, dass aufgrund des öffentlichen Interesses Unternehmen die Möglichkeit bietet ihre Produkte gleichzeitig einer großen Zahl potentieller Kunden vorzustellen. Für die Bereitstellung dieser Werbeplattform erhält der Veranstalter eine Vergütung, die wesentlich zur Finanzierung der Veranstaltung beiträgt. Kann die Sportveranstaltung nicht durchgeführt werden, ist dieses Austauschverhältnis gestört und der ursprünglich versprochene Werbewert nicht erfüllt. Der Vertrag wäre nach den gesetzlichen Regelungen in den meisten Fällen rückabzuwickeln und die Leistungen jeweils zurückzugewähren. Dies gestaltet sich hinsichtlich der vom Veranstalter bereits erbrachten Leistungen (Werbung im Vorfeld der Veranstaltung) schwierig.
 
Zunächst kommt es entscheidend auf die Rechtsnatur des jeweiligen Leistungsverhältnisses zwischen Veranstalter und Sponsor an. So können unterschiedliche Regelungen der „Leistungsstörung“ anwendbar sein. Bei einem Bandenwerbevertrag handelt es sich beispielsweise um einen Werkvertrag, auf den die Regeln des Mietrechts anwendbar sind. Verpflichtet sich der Veranstalter zum Abdruck einer Werbeanzeige in der Veranstaltungsbroschüre,
 
so handelt es sich um einen Werkvertrag. Erbringt der Veranstalter seine Leistung nicht, das heißt führt er die geschuldete Veranstaltung nicht durch und kann entsprechend der vom Sponsor beabsichtigte Werbeeffekt nicht erzielt werden, so ist dieser auch nicht zur Zahlung der (ganzen) Gegenleistung verpflichtet. So kann die Situation auftreten, dass der Veranstalter bereits erhebliche Vorbereitungsarbeiten durchgeführt hat, welche auch zu erheblichen Kosten geführt haben, im Gegenzug aber den gesamten vom Sponsor geleisteten Geldbetrag an diesen erstatten muss. Fehlen entsprechende vertragliche Regelungen, ist dieses Ergebnis nach den gesetzlichen Regelungen der Regelfall. Das Risiko liegt beim Veranstalter. Dem kann aber durch die richtige vertragliche Gestaltung vorgebeugt werden und eine interessengerechte Risikoverteilung vereinbart werden.
 
Gestaltungshinweise
Für die Gestaltung von Sponsoringverträgen für eine konkrete Veranstaltung ist zunächst dringend zu empfehlen, dass die einzelnen Leistungen des Veranstalters für den Sponsor konkret dargestellt werden und diesen auch Teilbeträge der insgesamt vom Sponsor zu leistenden Summe zugeordnet werden (z.B. Abdruck Logo in Werbeflyer). Pauschale „Paketpreise“ sollten vermieden werden. Sollte die Veranstaltung nämlich nicht durchgeführt werden können, sind aber bereits Teilleistungen erbracht worden, so können diese konkret den Teilbeträgen zugeordnet werden und beim Veranstalter verbleiben. Der Veranstalter hat die von ihm geschuldete (Teil-)Leistung erbracht und kann die Gegenleistung daher auch einbehalten. Fehlt eine konkrete Zuordnung wird es in den meisten Fällen zu Streitigkeiten kommen, welche Leistungen erbracht wurden und welche Beträge der Veranstalter dafür einbehalten darf. Alternativ kann der Sponsor auch ausdrücklich bei Ausfall der Veranstaltung an bestimmten Vorbereitungskosten beteiligt werden. Das finanzielle Risiko kann so zumindest teilweise auf die Sponsoren verteilt werden.
 
Fazit
Dem Veranstalter einer Sportveranstaltung ist dringend zu empfehlen die Risiken der Finanzierung der Veranstaltung in den jeweiligen Verträgen mit Sponsoren und auch Kooperationspartnern zu regeln und angemessen auf alle Beteiligten zu verteilen.