Donnerstag, 28.04.2016

Regierungsentwurf zur Novellierung des Sexualstrafrechts

Der Bundestag soll über einen Gesetzesentwurf aus der Bundesregierung zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Titel „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ beraten und entscheiden.
 
Der Regierungsentwurf hat wie die Gesetzesentwürfe aus der Fraktion der Linken und der Grünen das Ziel, die bestehende Lücke im Sexualstrafrecht zu schließen. Nach dem bisherigen § 177 StGB wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen.
 
In dem Regierungsentwurf wird berücksichtigt, dass es auch Situationen gibt, in denen diese Voraussetzungen nicht greifen, die aber dennoch in strafwürdiger Weise für sexuelle Handlungen ausgenutzt würden, wenn etwa das Opfer aufgrund der überraschenden Handlung des Täters keinen Widerstand leisten kann oder wenn das Opfer nur aus Furcht vor dem Täter und der Angst vor weiteren Handlungen des Täters von Widerstand absieht.
 
Es soll ein neu gefasster § 179 StGB formuliert werden, der den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände berücksichtigt. Strafbar soll danach sich derjenige machen, der eine Lage, in der eine andere Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes zum Widerstand unfähig ist, aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zu Widerstand unfähig ist oder im Falle ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet dazu ausnutzt, sexuelle Handlungen an dieser Person vorzunehmen oder an sich von dieser Person vornehmen zu lassen.
 
Erforderlich ist danach nicht mehr, dass der Täter Gewalt anwendet oder dem Opfer droht oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt. Der bloße Umstand, dass das Opfer, was nicht realitätsfern ist, aus Furcht vor weiteren Handlungen des Täters und vor einer Verschärfung der Situation sich nicht wehrt kann nicht dazu führen, dass die Tat straflos bleibt, obwohl einvernehmliches Handeln wirklich nicht vorliegt.