Freitag, 05.08.2016

Olympische Spiele in Rio - wer „taggt“ der sündigt nicht?

Sportliche Ereignisse, wie etwa die Fußballweltmeisterschaft oder die am heutigen Tage beginnenden Olympischen Spiele in Brasilien werden durch sportbegeisterte Fans nicht wie in früheren Jahren allein passiv vor dem Fernseher beobachtet, sondern Fans nehmen an diesen Veranstaltungen nunmehr auch aktiv teil, indem sie beispielsweise in sozialen Netzwerken wie Twitter das Ereignis kommentieren und mit anderen Nutzern diskutieren und anderweitig in Kontakt treten. Hierzu werden insbesondere bei Twitter sogenannte Hashtags (# mit entsprechenden Wort oder Zahlenkombinationen) verwendet. Durch diese Markierungen können andere User gezielt nach Beiträgen zu einem bestimmten Ereignis suchen. Beiträge, die unter Verwendung desselben Hashtags veröffentlicht wurden, ermöglichen die gezielte Kontaktaufnahme und Interaktion. Auch Medien greifen im Rahmen ihrer Online – Berichterstattung sowie im Rahmen der Kontaktaufnahme mit der Leserschaft immer häufiger auf solche Verlinkung zu. Dies insbesondere deswegen, da beispielsweise die Plattform Twitter die Funktion anbietet, die derzeit meistgenutzten Hashtags in einer Art Rangliste aufzurufen. Auch werden die Top-Hashtags automatisch angeboten, wenn ein User in seinem Kommentar die Raute-Taste drückt.
 
Mittlerweile haben auch Marketingabteilungen und Werbeagenturen den Hashtag als Marketingtool für sich entdeckt. Gab es bereits bei der letzten Weltmeisterschaft im Jahr 2014 kaum noch ein Produkt im Supermarkt, welches nicht mit dem Schriftzug „die Mannschaft“ oder dem Logo/dem Hashtag „Fifa WM 2014“ oder ähnlichem versehen waren, so ist auch im Vorfeld der Olympischen Spiele zu beobachten, dass vielgenutzte Hashtags gezielt in Werbeanzeigen ein gebaut werden um eine möglichst große Reichweite zu erhalten.
 
Die Verlinkung mittels Hashtag bzw. die Aufnahme eines solchen in einen Beitrag, ersetzt vielfach die ansonsten gängige Überschrift. Da dieses Zeichen ein schneller Blickfang ist, ist jedem Betrachter schnell klar, in welchem Zusammenhang eine Werbung oder eine Äußerung getätigt wird.
 
Insbesondere das Werben mit solchen Bezeichnungen wird vielfach rechtlich kritisch gesehen. Beispielsweise hatte im Jahr 2014 die FIFA den Versuch unternommen, ihr wichtige Begriffe, Bezeichnungen, Grafiken, den Pokal sowie das Maskottchen markenrechtlich schützen zu lassen um zu verhindern, dass all diese Zeichen von Dritten ohne Zustimmung markenmäßig, d.h. insbesondere auch zu Werbezwecken verwendet werden. Der Begriff „Fußball WM 2006“ war bereits im Jahr 2006 durch die FIFA für 850 Waren oder Dienstleistungsklassen als Marke beim Deutschen Patent – und Markenamt angemeldet worden. Diese Markeneintragungen sind vielfach durch den Bundesgerichtshof rückgängig gemacht worden, da der Begriff rein beschreibend und somit nicht eintragungsfähig sei. Dies hatte zur Konsequenz, dass auch weiterhin der oben beschriebene Begriff von Jedermann für oder im Zusammenhang mit Werbung verwendet werden konnte und zwar auch ohne Vorliegen einer Genehmigung der FIFA. Nunmehr hat auch das IOC im Vorfeld der Olympischen Spiele den Versuch unternommen, die Bezeichnung „Rio2016“, insbesondere auch bei Verwendung als Hashtag zu verbieten. Ungeachtet der Frage, ob dies gegenüber den Athleten sowie auch gegenüber Dritten eine taktisch kluge Entscheidung ist, dürfte ein solches Verbot auch rechtlich, zumindest nach deutschem und europäischem Recht nicht haltbar sein. Das Verbot wird durch den IOC auch auf die Regelungen in dem Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) gestützt. Dieses besagt, dass spezielle Zeichen allein durch das Nationale Olympische Komitee sowie das Internationale Olympische Komitee verwertet und benutzt werden dürfen. Ein Blick in dieses Gesetz zeigt jedoch rasch, dass zumindest die Bezeichnung „Rio 2016“ jedenfalls von dem in § 1 OlympSchG definierten Gegenstand des Gesetzes gerade nicht umfasst ist. Geschützt sind danach lediglich Wörter wie „Olympiade“, „olympisch“ oder „Olympia“, selbst wenn sie in Kombination mit anderen Worten oder Zahlen verwendet werden. Weder die Jahreszahl, noch das Wort „Rio“ dürften allein oder in Kombination von diesem Gegenstand umfasst sein.
 
Für den privaten Nutzer eines solchen Hashtags, etwa in sozialen Medien, dürfte die Gefahr einer Markenrechtsverletzung gering sein. Dies insbesondere deswegen, da in der Regel private Dritte diese Begriffe schon nicht in markenrechtlich erheblicher Weise, nämlich nicht „markenmäßig“ verwenden. Anders kann es dann sein, wenn Unternehmen entsprechende Hashtags und Bezeichnungen im Zusammenhang mit den von Ihnen vertriebenen Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen verwenden. Auch in diesem Fall, kann man sich ähnlich wie bei der WM 2016 und der WM 2014 die Frage stellen, ob die Bezeichnung „Rio2016“ überhaupt als Marke nach deutschem und europäischem Markenrecht schutzfähig ist. Dies deswegen, da jede Marke eine Unterscheidungskraft für die bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen muss, für die sie eingetragen wurde. Dass die Bezeichnung  „#Rio2016“ eine solche Unterscheidungskraft besitzt, wird durch viele Markenrechtler bezweifelt. Diese Bezeichnung beschreibt zunächst einmal lediglich die Veranstaltung bzw. den Ort sowie die Zeit an dem sie ausgetragen wird.
 
Im geschäftlichen Verkehr und insbesondere im Bereich der Produktwerbung sollte dennoch durch Unternehmen und sonstige Werbetreibende ganz genau abgewogen werden, ob unter dem entsprechenden Hashtag Werbung gepostet wird, da offenbar durch das IOC zahlreiche Marken für verschiedene Waren – und Dienstleistungsklassen angemeldet worden sind. Selbst wenn diese Anmeldungen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten sollten, läuft ein Unternehmen Gefahr, sich einer Inanspruchnahme und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten und sonstigen Widrigkeiten zunächst einmal auszusetzen. Insbesondere jedoch sollte es vermieden werden, die tatsächlich durch das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen geschützten Bezeichnungen ohne eine entsprechende Genehmigung zu verwenden.