Mittwoch, 09.03.2016

OLG Köln verneint Zuschauerregress bei Verbandsstrafen
 

Reichweite vertraglicher Rücksichtnahmepflichten des Zuschauers.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 17.12.2015 (7 U 54/15), dass der im Fußballstadion Feuerwerk zündende Zuschauer nicht zum Ersatz einer dem ausrichtenden Verein auferlegten Verbandsstrafe verpflichtet ist.

Sachverhalt
Im Newsletter November/Dezember 2015 berichteten wir über das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2015 (7 O 231/14). In diesem ist ein Zuschauer zur Zahlung von 30.000,00 € an den klagenden Verein verurteilt worden, weil der Verein aufgrund des Verhaltens des Zuschauers (Zünden von Feuerwerk) zu einer Verbandsstrafe von insgesamt 50.000,00 € verurteilt wurde. Das Landgericht Köln gab der Klage des betroffenen Vereins statt, weil nach seiner Auffassung zwischen dem Verein und dem Zuschauer ein zumindest vertragsähnliches Verhältnis zustande gekommen war, aus dem sich die Pflicht des Zuschauers ergab keine Feuerwerkskörper im Stadion zu zünden. Da der betroffene Zuschauer gegen diese Verhaltenspflicht verstoßen hatte, war er dem Verein zum Ersatz der diesem durch das DFB Sportgericht auferlegten Verbandsstrafe verpflichtet. Nach Auffassung des Landgerichtes Köln lag es nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der ein Fußballspiel ausrichtende Verein bei Zünden von Feuerwerkskörpern durch Zuschauer mit erheblichen Strafen durch das DFB Sportgericht belastet wird. Dies hätte auch dem betroffenen Zuschauer in diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen. Zündet er dennoch Feuerwerkskörper, verstößt er bewusst gegen die ihn aus dem Zuschauervertrag treffenden Rücksichtnahmepflichten und muss dem Verein den dadurch entstandenen Schaden (Verbandsstrafe) ersetzen.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln hob das Urteil des Landgerichts Köln auf und wies die Klage des Vereins ab. Es ging zwar wie das Landgericht davon aus, dass zwischen dem Zuschauer und dem Verein ein zumindest vertragsähnliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten zustande gekommen war, verneinte aber den sogenannten Zurechnungszusammenhang.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln wurde im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Zuschauervertrages das Risiko einer Inanspruchnahme des Vereins durch das DFB Sportgericht nicht auf den Zuschauer übertragen. Ohne eine solche erkennbare Übertragung des Risikos, scheide jedoch ein Regress beim Zuschauer aus. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist das Verbot von Zünden von Feuerwerkskörpern in der Stadionordnung zwar Bestandteil des Zuschauervertrages geworden, habe aber das Ziel Personenschäden bei anderen Zuschauern zu verhindern. Es sei eben nicht Sinn und Zweck des Verbotes gegebenenfalls auferlegte Geldstrafen durch das DFB Sportgericht vom einzelnen Zuschauer ersetzt zu erhalten. In diesem Fall ist es unerheblich, dass der Zuschauer die Möglichkeit einer Verbandsstrafe zu Lasten des Vereins in Betracht zieht.

Fazit
Das Oberlandesgericht Köln setzt sich mit der vorliegenden Entscheidung in Widerspruch zu der überwiegenden Rechtsprechung. Die Haftung des störenden Zuschauers für dem Verein vom DFB auferlegter Strafen, ist u.a. vom Oberlandesgericht Rostock, Landgericht Düsseldorf, Landgericht Karlsruhe und Amtsgericht Lingen bejaht worden. Allerdings setzen sich die zuvor zitierten Entscheidungen nur zum Teil mit der vom Oberlandesgericht Köln aufgeworfenen Frage des fehlenden Zurechnungszusammenhangs auseinander. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln führt zu einer nicht wünschenswerten Rechtsunsicherheit in vorliegenden Sachverhaltskonstellationen. Es wird abzuwarten sein, ob in naher Zukunft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Klarheit sorgt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zu empfehlen die Zuschauerverträge / Stadienordnungen dahingehend anzupassen, dass der störende Zuschauer auch zum Ersatz von Vermögensschäden verpflichtet ist, die den veranstaltenden Verein durch Verbandsstrafen entstehen. Bei der konkreten Gestaltung solcher Klauseln, die in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen sind, ist jedoch große Vorsicht und Sorgfalt geboten.