Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h in einer Autobahnbaustelle rechtfertigt eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage
16.05.2012 | Von: Katja Radnai
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat in seinem Urteil vom 25.11.2011, 2 L 296/11 entschieden, dass zur Vermeidung einer erneuten Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers eine Fahrtenbuchauflage auch gerechtfertigt ist, wenn es sich um einen erstmaligen Verkehrsverstoß handelt, der von einigem Gewicht ist.
Sachverhalt
In einer Baustelle auf einer Autobahn, die auf 80 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt war, wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h festgestellt. Vor Ablauf der Verjährungsfrist konnte der verantwortliche Fahrer durch die Bußgeldstelle nicht festgestellt werden. Der Halter verweigerte die Benennung des Fahrers durch Berufen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Bußgeldverfahren gegen den unbekannten Fahrer wurde daher eingestellt. Dem Halter wurde jedoch für das betroffene Fahrzeug sowie ein etwaiges Nachfolgefahrzeug die Verpflichtung auferlegt, für die Dauer von 9 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des VG Aachen, das insoweit ständiger Rechtsprechung entspricht, ist eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, bei der dem Fahrer Punkteeintragungen in Flensburg drohen. Auch dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, steht dem nicht entgegen, sofern dieser von einigem Gewicht ist, was allein durch die Tatsache belegt wird, dass hierfür eine Punkteverhängung droht, da das Punktesystem bereits eine entsprechende Gewichtung von Verkehrsverstößen vornimmt.
Dies hat das Gericht auch für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h Außerorts bestätigt, ohne dass eine konkrete Verkehrsgefährdung notwendig gewesen wäre. Aufgrund der abstrakten Unfallgefahr durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Baustelle, die für den Fahrer mit drei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und 80 EUR Geldbuße bestraft würde, hat das Gericht auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten für angemessen erachtet.
Hieran ändert auch nicht das (zulässige) Berufen des Halters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Interesse der Verkehrssicherheit darf zulässigerweise künftige Vorsorge getroffen werden, dass künftig nach einer begangenen Zuwiderhandlung, die mit dem Fahrzeug des Halters begangen wurde, die Feststellung des betreffenden Fahrers zweifelsfrei möglich sei. Auch die Abwägung der gegenseitigen Interessen, d.h. das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und die Lästigkeit einer Fahrtenbuchauflage andererseits führen zu einer Abwägung zugunsten der Verkehrssicherheit. Dies auch, da es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.
Fazit
Die Möglichkeit, durch Nichtbenennung des Fahrers diesem die unmittelbaren Nachteile wie Bußgeld, Punkte und insbesondere auch Fahrverbot aus dem Bußgeldverfahren zu ersparen, führt mit großer Wahrscheinlichkeit im Anschluss bei punktebewährten Geldbußen ab 40 EUR zu einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter für die Dauer von mehreren Monaten.
Diese vom VG als „Lästigkeit“ bezeichnete Fahrtenbuchauflage muss somit von vornherein als Folge für den Halter des Fahrzeugs bedacht werden.
Anderweitige Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren prüfen wir gerne individuell für Sie.


