Zweimonatsfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG entspricht dem Europäischen Recht
07.05.2012 | Von: Malte Pehl
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2012 (8 AZR 160/11) entschieden, dass Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend zu machen sind.
Die Zweimonatsfrist begegne nach Europäischem Recht keinen Wirksamkeitsbedenken. Die Frist beginnt bei Ablehnung einer Bewerbung in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung im Sinne des AGG Kenntnis erlangt.
Sachverhalt
Das beklagte Land schrieb zur Jahresmitte 2008 drei Stellen aus. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich dafür, wobei er auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinwies. Mit Schreiben vom 29.08.2008 lehnte das beklagte Land die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 02.09.2008. Mit einem beim beklagten Land am 04.11.2008 eingegangenen Schreiben meldete der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er – entgegen der gesetzlichen Pflicht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers aus § 82 SGB IX - nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Entscheidung
Die Zahlungsklage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der zuständige 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach der Kläger die Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten hatte und auf Grund der Nichteinhaltung der Frist die Klage als unbegründet zurückzuweisen war.
Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens des beklagten Landes hatte der Kläger Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung auf Grund seiner Schwerbehinderung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er schriftlich abgelehnt worden war, ohne zuvor nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Damit war der Kläger bereits mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 02.09.2008 in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen.
Das von ihm hierzu an das beklagte Land außergerichtlich versandte Schreiben erreichte dieses jedoch erst am 04.11.2008, also erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG und damit zu spät.
Fazit/Praxishinweis
Das AGG beruht auf der Umsetzung verschiedener Europäischer Richtlinien, unter anderem der RL 2000/78/EG. Das AGG ist in Deutschland seit dem 18.08.2006 in Kraft. Bereits seit dessen Einführung wurde die Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG kritisiert, wonach ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. So war es auch wenig überraschend, dass der EuGH nach Vorlage durch nationale Arbeitsgerichte zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorschrift aufgefordert wurde.
Bislang hatte der EuGH die Wirksamkeit des § 15 Abs. 4 AGG grundsätzlich bestätigt und den deutschen Arbeitsgerichten aufgezeigt, innerhalb welchen Prüfungsrahmens sie die Ausschlussfristen selbst beurteilen müssen.
Die nunmehr erfolgte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lässt erkennen, dass dieses unter Beachtung des vom EuGH vorgegebenen Prüfungsrahmens zu der Entscheidung kommt, dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zulässig ist.
Wichtig ist zudem, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei Bewerbern bezüglich des Beginns des Fristablaufs nicht pauschal auf den Zugang der Ablehnung bei dem Bewerber abgestellt werden kann, sondern konkret der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dies ist dem Wortlaut des § 15 IV AGG so zunächst nicht zu entnehmen.


