Zur Haftung der Betreiber von Internetforen wegen unzulässigem Handel mit „Gold“ für das Online-Spiel „Runes of Magic“
01.04.2012 | Von: Dr. Björn Goslar
Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 30.06.2011 (327 O 741/10) entschieden, dass das Vorhalten eines Forums mit der Bezeichnung „Runes of Magic Trading“, auf dem sogenannte „Goldseller“ virtuelles Spielgold für das so bezeichnete Spiel angeboten haben, obwohl dies nach den AGB des Spielbetreibers nicht zulässig ist, den Tatbestand einer unlauteren gezielten Behinderung erfüllt und somit wettbewerbswidrig ist.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt das Online-Spiel Runes of Magic – eines der erfolgreichsten kostenlosen Online-Spiele weltweit. In dem Online-Rollenspiel kann der Spieler eine selbst erstellte Spielfigur (Charakter) in einer Fantasiewelt spielen. Durch das Besiegen von Gegnern und Lösen von Quests (Aufgaben) erhält der Charakter des Spielers Erfahrungspunkte, die ihm ab einem bestimmten Wert erlauben, eine Stufe (Level) aufzusteigen und seine Fähigkeiten zu verbessern. Das kontinuierliche Verbessern des eigenen Charakters (sogenanntes Leveling) stellt einen der Hauptgründe für das Spielen des Online-Rollenspiels dar. Runes of Magic wird ausschließlich über das Internet gespielt. Das Spiel wird kostenlos angeboten. Einnahmen erzielt die Betreiberin vor allem durch kostenpflichtige Zusatzleistungen. Beispielsweise können in einem speziellen Laden, der im Spiel (online) vorhanden ist, spezielle Spielgegenstände wie Ausrüstung, Reittiere etc. erworben werden. Als Währung zur Bezahlung dieser Zusatzangebote dienen „Diamanten“, die der Spieler über ein spezielles Bezahlsystem bei der Klägerin für echtes Geld (offline) kaufen kann. Die Diamanten können auch zum Handel mit anderen Spielern benutzt werden, zum Beispiel zum Tausch gegen Gold, die primäre „Währung“ im Online-Rollenspiel Runes of Magic. Der Spieler erhält Gold wiederum zum Beispiel als Belohnung für erledigte Aufgaben im Spiel. Der Handel von Gold gegen Diamanten und Diamanten gegen Gold findet im Auktionshaus statt, wobei sich der Wechselkurs nach Angebot und Nachfrage richtet.
Hier nun kommen die sogenannten „Goldseller“ ins Spiel. Goldseller sind Spieler, die ein Spiel zu dem Zweck spielen, möglichst viel Gold zu sammeln, um dieses dann anderen Spielern gegen echtes Geld zum Kauf anzubieten.
In den AGB der Klägerin, die jeder Spieler im Wege der Registrierung akzeptieren muss, wird den Nutzern ausdrücklich untersagt, die virtuelle Währung, Item oder sonstige Spielgegenstände innerhalb und/oder außerhalb des Online-Spiels am Dritte zu verkaufen, anzukaufen, anzubieten oder anzunehmen etc.
Die Beklagte betreibt eine Website, auf der sie große Mengen an Gold für andere Online-Spiele zum Kauf anbietet. Unter einer Kategorie „Forum“ stellt sie unter anderem auch ein Forum für das Online-Spiel Runes of Magic zur Verfügung, auf dem Spieler Gold zum Verkauf oder Tausch anbieten.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hamburg hat die Betreiber des Forums verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Gold für das Online-Spiel Runes of Magic anzubieten. Das Gericht stützt den Klageantrag auf § 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Das Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand einer unlauteren gezielten Behinderung. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf die AGB des klagenden Spielbetreibers. Dadurch, dass die Beklagten in einem Forum den An- und Verkauf von Gold ermöglichen, wirken sie gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch der Spieler hin. Es läge auf der Hand, dass sie dadurch die Rechtsverletzungen häufig erst ermöglichen und stets erleichtern, da sie Käufern und Verkäufern einen Marktplatz zur Verfügung stellten. Das Eigeninteresse der Beklagten sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig als die Interessen der übrigen Beteiligten. Denn das Verhalten der Beklagten fördert nicht nur den eigenen Wettbewerb bzw. den der Goldseller im Wettbewerb um den Absatz von virtuellem Gold. Neben der Bedrohung des eigenen Absatzes der Klägerin, der im freien Wettbewerb gegebenenfalls noch hinzunehmen wäre, werde durch das vertragswidrige Verhalten der Goldseller, das die Beklagten zielgerichtet unterstützen, das Spiel selbst beschädigt. Denn es läge auf der Hand, dass ein Spiel, bei dem ehrliche Spieler benachteiligt würden, erheblich an Attraktivität einbüßen. Der Reiz für einen ehrlichen Spieler sei doch erheblich getrübt, wenn er wüsste, dass die Konkurrenz ihre Fertigkeit nicht ebenso mühevoll erwerben müsste.
Praxishinweis
Die vielfache Kenntnisnahme bereits der erstinstanzlichen Entscheidung in der Fachliteratur, dürfte weniger dem exotischen Sachverhalt, sondern der wirtschaftlichen Bedeutung sogenannter Online-Spiele geschuldet sein. Dieses ist für die Betreiber ein lukratives Geschäft und kann für Spieler eine lukrative Einnahmequelle sein. Die Interessen der beiden sind in dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall gegenläufig. Beim juristischen Aufbruch zu den neuen medialen Welten behilft sich das Landgericht Hamburg mit Althergebrachtem - dem etwas biederen Verbotstatbestand der Verleitung zum Vertragsbruch. Konsequenz der Entscheidung ist, dass die mit den Spielern vereinbarten AGBs damit faktisch für Dritte (z. B. Forenbetreiber) Geltung erreichen. Die Entscheidung ist ein harter Schlag für die am Handel mit virtuellen Gütern nur mittelbar Beteiligten. Abzuwarten bleibt aber, ob die höheren Gerichtsinstanzen die strenge Linie des Landgerichts Hamburg bestätigen werden.


