Steuerhinterziehung - Haftstrafe bei Überschreitung der Millionengrenze
20.03.2012 | Von: Klaus Schrameyer
Mit dem insofern grundlegendem Urteil vom 02. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 hatte der BGH die Instanzgerichte angewiesen, bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 1.000.000,00 € grundsätzlich nur noch Haftstrafen ohne Aussetzung zur Bewährung zu verhängen.
In einem nunmehr zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Augsburg gegen einen Angeklagten, der Steuern in Höhe 1,1 Millionen € hinterzogen hatte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH dieses Urteil aufgehoben, eine zu milde Strafe gerügt und noch einmal hervorgehoben, dass nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß 2 Jahren) grundsätzlich nicht beziehungsweise nur bei Vorliegen besonderer, gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht komme, was vorliegend jedoch nicht gegeben beziehungsweise nicht dargetan sei.
BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – 1 StR 525/11


