Sperrzeit bei arbeitsgerichtlichem Vergleich

09.10.2008 | Von: Sebastian Ehrhardt

Mit Urteil vom 17.10.2007 entschied das Bundessozialgericht – Aktenzeichen B 11a AL 51/06 R –, dass der Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs grundsätzlich keine Sperrzeit beim ALG-Anspruch herbei führt.

Sachverhalt:

Dem klagenden Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber im März 2001 ordentlich zum 30.09.2001 gekündigt worden. Im nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess wurde im Mai 2001 ein Vergleich geschlossen, nach dem der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptierte und im Gegenzug eine Abfindung erhielt. Als sich der Kläger nachfolgend arbeitslos meldete und ALG I beantragte, verhängte die Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde abschlägig beschieden.

 

Entscheidung:
Das Bundessozialgericht bestätigte seine Auffassung, dass eine nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossene Vereinbarung, die die Hinnahme der Kündigung bestätigt, grundsätzlich als „Lösung des Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu werten sei. Der Abschluss eines Vergleichs stelle somit ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers dar, welches einer Arbeitsaufgabe gleich komme.


Eingeschränkt wird dies im zweiten Schritt dadurch, dass sich der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundessozialgerichts jedoch bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf einen „wichtigen Grund“ zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen kann. Da ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer rechtswidrigen Kündigung nicht zur Vermeidung einer Sperrzeit gezwungen ist, Kündigungsschutzklage zu erheben, muss dies nach Ansicht des Gerichts auch für den Fall gelten, in dem der Arbeitnehmer ein zuvor eingeleitetes Verfahren beendet – sei dies durch Rücknahme der Klage oder durch den Abschluss eines Vergleichs. Die Verknüpfung mit einer Abfindung stehe der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen, vielmehr könne auch gerade das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern.


Zu prüfen ist bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs deshalb nur noch (bei entsprechenden Anhaltspunkten), ob das Gesamtgeschehen als Gesetzesumgehung zum Nachteil der Versichertengemeinschaft zu werten ist. Eine solche Manipulation liegt nach Ansicht des Bundessozialgerichts vor, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags den Weg über eine offenkundig rechtswidrige Kündigung (bspw. Betriebsrat nicht angehört) einvernehmlich beschritten hätten (mit anschließender Klage vor dem Arbeitsgericht), um den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern.


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