Donnerstag, 24.03.2016

Kein Arbeitsunfall bei nächtlichem Sturz im Hotelzimmer auf dem Weg zur Toilette während einer Dienstreise
 

SG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 – S 31 U 427/14
 
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Sturz im Hotelzimmer in der Nacht auf dem Weg zur Toilette während der Dienstreise ein Arbeitsunfall darstellt. Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich hier bei dem Weg zur Toilette nicht um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit.
 
Sachverhalt
Der Kläger übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise in einem Hotel und hier ist er nach eigenen Angaben nachts auf dem Weg zur Toilette gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelköpers zugezogen. Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, die dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei und sie somit nicht dem Versicherungsschutz unterliegen würde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf und führte aus, dass er sich bei der Dienstreise in einer unbekannten Umgebung aufgehalten habe und dadurch sich eine besondere Gefahr realisiert habe.
 
Entscheidungsgründe
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in der Entscheidung darauf abgestellt, dass der nächtliche Gang zur Toilette keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt habe. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden nicht mehr zu dem vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöste werde, die der Versicherte während einer Dienstreise benutzen müsse, könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Bei der Toilette und dem Bettüberwurf, über den der Kläger gestolpert sei, würde es sich jedoch nicht um eine derartige gefährliche Einrichtung handeln.
 
Erläuterung
Die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf bestätigt in einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Unfälle die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfolgen, die dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sind, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nachtruhe gehört nicht mehr zu der versicherten Tätigkeit, anders bei Aufsuchen der Toilette auf der Betriebsstätte während der Arbeitszeit. Hier hat die Rechtsprechung von jeher Versicherungsschutz angenommen.