Dienstag, 17.01.2017

Die Heuschrecke – Ihr neuer Gläubiger

US-Investoren kaufen im großen Stil Immobilienkredite in ganz Europa auf
 
Seit der Finanzkrise 2007 haben die Kreditinstitute notleidende Kredite auf dafür gegründete gesonderte Kreditinstitute („Bad Banks“) ausgegliedert zwecks Übertragung der Ausfallrisiken auf Dritte.
Teilweise wurden auch in großem Stil von Staatsbanken diese notleidenden Kredite übernommen zur Rettung des einen oder anderen Kreditinstituts.
Diese Kredite sind ausfallgefährdet, d.h., die Schuldner können nicht alle Raten wie vorgesehen zurückzahlen, entweder weil sie Privatleute sind, die sich überschuldet haben oder arbeitslos geworden sind oder weil sie gewerbliche Immobilienentwickler sind, die sich mit Millionenprojekten verspekuliert habe.
ZEIT online vom 28.12.2016 weist darauf hin, dass aktuell europaweit amerikanische Finanzinvestoren, vor allem Goldman Sachs, Cerberus Capital Management, Lone Star Funds, Blackstone Group und andere aktuell in großem Stil in Europa diese notleidenden Kredite paketweise aufkaufen.
Irland und größtenteils Spanien seien dabei schon weitgehend leergekauft – die Aufkäufer richteten ihr Augenmerk nun vor allem auf die Niederlanden aber auch Deutschland.
Diese Finanzinvestoren – hier gern „Heuschrecken“ genannt – versuchen mit den weit unter Preis erworbenen Portfolien schnelle Gewinne zu machen, indem versucht wird
 die Mieten zu erhöhen;
 
 die alten Mieter zu ersetzen durch neue zahlungskräftiger Mieter;
 
 die Immobilie mit einer „Verkaufslackierung“ auf dem heutigen, heißen Immobilienmarkt so schnell  als möglich zu hohem Preis zu verkaufen;
 
 die Zwangsversteigerung zu betreiben.
 
Dass vom Volumen her bis heute in Deutschland der Ankauf solcher Art Portfolien weit hinter denen in anderen europäischen Staaten zurückbleiben, liegt an der vergleichbar günstigen Gesetzeslage für deutsche Kreditnehmer.
Seit dem Risikobegrenzungsgesetz vom 18.08.2008 gelten für den Kreditverkauf generell:
 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den Kreditnehmer vor Vertragsschluss über die Abtretbarkeit des Kredits zu informieren;
 
 wird der Kredit verkauft oder abgetreten, ist der Kreditnehmer unverzüglich darüber zu unterrichten;
 
 eine Abtretungsklausel in den AGB ist unwirksam.
 
Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur für einen Verbraucher als Kreditnehmer.
Anderes gilt gemäß § 354 a HGB für Unternehmenskredite.
Für den Unternehmer gilt:
 Kredite können verkauft werden.
 
 Sie sind generell abtretbar, sofern eine Abtretung nicht explizit ausgeschlossen ist.
 
Gemäß Urteil OLG Frankfurt vom 16.12.2010 (3 U 11/10) wurde nochmals ausdrücklich bestätigt, dass ein Kreditverkauf auch an eine Nichtbank zulässig ist.
Somit ist nur jedem Kreditnehmer, der sichergehen will, dass sein Kredit nicht verkauft werden kann, dringlich zu raten, ein ausdrückliches Abtretungsverbot in den Kreditvertrag aufnehmen zu lassen bzw. die Genehmigung zum Verkauf im Kreditvertrag auszuschließen.
Nur so können unliebsame Erfahrungen vermieden werden.
Ein seriöses Kreditinstitut wird darauf eingehen.