Donnerstag, 22.06.2017

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Zusatzversorgung im Alter über eine Betriebsrente sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer noch einmal attraktiver gestaltet. Hierfür sind für Arbeitgeber steuerliche Anreize in dem neuen Gesetz enthalten und für Arbeitnehmer wird die Grundzulage angehoben und für Arbeitnehmer, die im Alter neben der Rente noch Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, bleiben freiwillige Zusatzrenten bis 202,00 € monatlich anrechnungsfrei.
 
1.
Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz haben Arbeitgeber und Gewerkschaften künftig die Möglichkeit, Betriebsrenten in Tarifverträgen ohne die Haftung von Arbeitgebern zu vereinbaren. Dafür sollen die Arbeitgeber sich im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge in diesem Fall auch für sie gelten sollen. Hierfür gibt es auch neue Aufsichtsvorschriften. Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
 
2.
Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200,00 € brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zwischen 240,00 € und bis zu 480,00 € jährlich zahlen. Der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen soll auf bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Diese liegt derzeit bei 6.350,00 € im Monat. Ferner wird die Grundzulage bei einer Riester-Rente von derzeit 154,00 € auf 175,00 € jährlich angehoben. Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen und mit Kindern erhalten durch die staatliche Zulagen eine besonders hohe Förderquote auf die von ihnen eingezahlten Beiträge.
 
Da in vielen Fällen die Arbeitnehmer als Empfänger der Riester-Zulagen ein geringes Jahreseinkommen haben, soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz die Grundzulage angehoben werden. Wer mindestens 4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens in einem zertifizierten Riester-Produkt anlegt, erhält eine jährliche Grundzulage von nunmehr 175,00 € sowie Kinderzulagen von jährlich bis zu 300,00 € pro Kind.
 
Wer dann im Alter eine geringe Rente und Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII bezieht, für den bleiben aus der freiwilligen Zusatzrente künftig bis 202,00 € monatlich anrechnungsfrei. Dies gilt für die Grundsicherung im Alter und für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge, was jedoch in der Praxis keine große Bedeutung mehr hat.