Mittwoch, 06.04.2016

Befristete Fortführung des Arbeitsvertrages nach Rentenbeginn
 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.02.2015 – 7 AZR 17/13 – entschieden, dass ein vorher unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Altersrentenbezugs befristet fortgesetzt werden kann.
 
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten über 20 Jahre als Logistikleiter in Vollzeit beschäftigt. Am 21.01.2010 vollendete er sein 65. Lebensjahr, seither bezieht er gesetzliche Altersrente. Am 22.01.2010 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, dass der Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt wird und das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 endet. Die Parteien vereinbarten in der Folge drei Mal eine Verlängerung, zuletzt verbunden mit einer Reduzierung der Arbeitszeit und der Feststellung, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft anlernen wird.
 
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Vorbeschäftigung des Klägers schied eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aus, das Bundesarbeitsgericht hat aber an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, dass eine Befristung auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze regelmäßig wirksam ist und darüber hinaus die Möglichkeit einer Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen bejaht.
 
Eine solche Sachgrundbefristung ist danach möglich, wenn der Arbeitnehmer Altersrente beansprucht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einer konkreten, im Zeitpunkt der Befristungsabrede bestehenden Personalplanung des Arbeitsgebers wie z.B. Einarbeitung einer Ersatzkraft oder Überbrückung bis zur Nachbesetzung der Stelle dient.
 
Ein Sachgrund kann auch vorliegen, wenn es Wunsch des Arbeitnehmers ist, die Befristung nur zeitlich begrenzt fortzusetzen, Tatsachen vorliegen, die ein solches Interesse begründen und der Arbeitnehmer auch bei Angebot eines unbefristeten Vertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen hätte.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit aufgrund fehlender Tatsachenfeststellungen zum ersten Befristungsgrund an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
 
Eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters ist ebenso verneint worden wie ein institutioneller Rechtsmissbrauch durch die mehrfache Befristung.
 
Praxistipp
Das Urteil zeigt auf, dass unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsverhältnisse über das Renteneintrittsalter hinaus fortgesetzt werden können, um z.B. eine Ersatzkraft einzuarbeiten oder auch einem besonderen Interesse des Arbeitnehmers zu entsprechen. Bei solchen Befristungsvereinbarungen aus sachlichem Grund können auch die Arbeitsbedingungen geändert werden.
 
Daneben besteht seit dem 01.07.2014 eine Möglichkeit, auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 41 S. 3 SGB VI – auch mehrfach – zu verlängern. Die Vereinbarung muss noch während des Arbeitsverhältnisses schriftlich getroffen werden, Änderungen der Arbeitsvertragsinhalte dürfen damit nach der herrschenden Auffassung der Literatur nicht verbunden sein.